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Unfallschaden

Nötigung

Der Straßenverkehr wird immer stressiger, und was für den einen noch eine nachvollziehbare und entschuldbare Reaktion ist, ist für den anderen schon Nötigung und strafrechtlich relevant. Eine Nötigung ist auf jeden Fall eine Straftat, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Bei der Dokumentation einer Nötigung durch die Polizei müssen sich Verkehrssünder zwangsläufig mit einer Anzeige, Punkten und eventuell sogar einem Führerscheinentzug auseinandersetzen.

Wer zu dicht auffährt oder mit der Lichthupe Vorausfahrende drangsaliert, der begibt sich schon recht nah in den Bereich der Nötigung, denn er zwingt andere Verkehrsteilnehmer zu einer Reaktion.

§ 240 des Strafgesetzbuches definiert Nötigung und den Verursacher deutlich: "wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung nötigt" und sogar der Versuch dazu ist strafbar.

Allerdings bleibt es in Richters Hand, ob so etwas als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit bewertet oder ein Verfahren sogar eingestellt wird. Beim Auffahren wird es kriminell, wenn durch zu geringen Abstand eine echte Gefährdung entsteht und der Auffahrer einen Unfall in Kauf nimmt. So etwas wird zur Straftat, wenn der Abstand auf unter einem Meter verkürzt wird. Aber auch Vorausfahrer können andere Verkehrsteilnehmer nötigen, z.B. dann wenn man auf der Autobahn durch extremes Langsamfahren seinen Hintermann über mehr als einen Kilometer zu Tempo 40 zwingt, ohne dass es dazu einen verkehrsbedingten Grund gibt.

Wer einen Drängler der Nötigung bezichtigen will, sollte den Verursacher eindeutig identifizieren können, denn die Angabe des Nummernschildes allein reicht vor Gericht zur Identifizierung nicht immer aus.

Werden vermeintliche Verursacher von der Polizei angehalten tun sie gut daran, außer den Personalien keine Angaben zum Vorgang zu machen und umgehend Kontakt zu einem im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt aufnehmen. So ist man z.B. mit einer Ausrede nach schriftlicher Anforderung schlecht beraten, da man damit schon zugibt, zum genannten Zeitpunkt auch der Fahrer gewesen zu sein.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.