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Unfallschaden

Verkehrsrecht / Gefährdung / Eingriff in den Straßenverkehr

Im Straßenverkehr für gefährliche Momente zu sorgen, ist selbstverständlich strafbar. Wer vorsätzlich oder fahrlässig für Gefährdungen sorgt, verstößt gegen die wichtigste Grundregel der Straßenverkehrsordnung: Er schädigt oder gefährdet andere Verkehrsteilnehmer durch sein Verhalten oder behindert bzw. belästigt sie (§ 1 StVO).

Schon einfache Verkehrsordnungswidrigkeiten können schon gegen Paragraf 1 verstoßen, die Bestrafung variiert je nach Schwere des Vergehens. Große Gefährdungen werden sogar durch das Strafrecht reglementiert und können hohe Strafen bis hin zum Gefängnisaufenthalt nach sich ziehen. Selbst dann, wenn kein Geschädigter Klage erhebt: „Wer im Straßenverkehr Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Dabei ist auch schon der reine Versuch strafbar und bei fahrlässigem Handeln droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Allerdings kommen hier der Bußgeldkatalog und das Strafgesetzbuch parallel zum Einsatz. Während der Bußgeldkatalog die Strafen für bestimmte Verkehrsvergehen definiert, sorgt das Strafrecht für drastischere Folgen, wenn durch eine Verkehrsordnungswidrigkeit eine Gefährdung des Straßenverkehrs entsteht. Wer falsch parkt, kann dadurch die unterschiedlichsten Gefährdungen und Behinderungen auslösen.

Gefährdung und Behinderung müssen dabei differenziert betrachtet werden, da eine Gefährdung grundsätzlich eine gefährliche Situation hervorruft, bei der Menschen verletzt oder sogar getötet werden können. Bei Behinderung kann in bestimmten Fällen sogar davon ausgegangen werden, dass sie unvermeidbar war.

Bei der Definition der Folgen eines Verkehrsvergehens sollte grundsätzlich dann anwaltlicher Rat eingeholt werden, wenn Gefährdungen eingetreten sind.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.