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Unfallschaden

Körperverletzung

Nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden hat der Verursacher mit einer Strafverfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung zu rechnen. Viele Amtsgerichte erlassen recht zügig Strafbefehle wegen einer Straftat nach § 229 StGB und klagen an. Die Folge: Geldstrafe, Punkte in der Verkehrssünderkartei und im ungünstigsten Fall sogar ein Fahrverbot.

Fachanwälte für Verkehrsrecht prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Klageerhebung überhaupt erfüllt sind. Da geht es z.B. darum, inwieweit die Gesundheit des Unfallopfers überhaupt beeinträchtigt wurde, denn der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung rechtfertig eine Klage erst dann, wenn auch eine Gesundheitsbeschädigung entstanden ist. Kleinere Verletzungen wie Prellungen oder Abschürfungen erfüllen die Strafnorm nicht und eine Anklage kann abgewehrt werden. Ebenso können die Mitschuld des Opfers oder besondere Umstände am Unfallort dazu beitragen, dass eine Klage fallen gelassen wird.

Da es sich um ein Strafverfahren handelt, sollten Unfallverursacher keinerlei Aussagen machen, die sie belasten könnten. Erst nachdem ein Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hat, sollten Einlassungen zur Sache erfolgen.

In vielen Fällen kann aber trotz entlastender Argumente keine Klageeinstellung erreicht werden. Dann hat ein Anwalt die Möglichkeit, auf eine Beendigung des Verfahrens nach §§ 153 ff. StPO hinzuwirken (Geringfügigkeit, kein öffentliches Interesse). Wird ein Verfahren nach Zahlungen z.B. an gemeinnützige Einrichtungen eingestellt, gilt auch das nicht als Verurteilung und der Unfallverursacher ist nicht vorbestraft und muss sich auch nicht über Punkte ärgern.

Grundsätzlich ist ein Unfallverursacher gut beraten, einen Anwalt hinzuzuziehen, wenn es um Personenschäden geht. Das Ergebnis einer Klage ohne entsprechende Gegenwehr abzuwarten ist immer die schlechteste Option, zumal es ja auch um mehr geht als nur um den Führerschein. Regressansprüche orientieren sich oftmals an Schuldsprüchen und eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ist schwer aus der Welt zu bringen.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.