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Unfallschaden

Trunkenheit

Im Laufe der Jahre haben sich die gesetzlichen Bedingungen zum Thema „Trunkenheit im Straßenverkehr“ immer weiter verschärft. Was dabei immer schwammig ist und bleibt: Ab wann ist man nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen.

§ 316 StGB definiert einfache Trunkenheitsfahrten wie folgt: Wer im Straßenverkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Es wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Wir müssen zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit unterscheiden. Das eine beginnt bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,3 Promille, das andere beginnt bei 1,1 Promille – einem Wert, der im Strafgesetzbuch als absolutes Limit für die Definition der Fahrtauglichkeit gilt. Im Gegensatz zum Vorwurf der Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille gibt es ab 1,1 Promille keine Diskussionen oder Entschuldigungen mehr.

Nächste Grenze, die man im Auge behalten soll: Wer mit 1,6 Promille oder mehr hinter dem Steuer erwischt wird, bekommt zusätzlich eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) angeordnet und darf sich in der Regel für längere Zeit von seinem Führerschein verabschieden.

Aus einer einfachen Trunkenheitsfahrt mit 0,4 Promille kann schnell eine Gefährdung des Straßenverkehrs mit deutlich höherer Bestrafung werden, auch wenn bereits nur „beinahe“ ein Unfall eingetreten wäre. Hier sind Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren möglich, wenn alkoholisierte Verursacher Leib und Leben anderer gefährden. Es wird für ein Verfahren übrigens kein Kläger benötigt, da sowohl die einfache Trunkenheitsfahrt als auch die Gefährdung des Straßenverkehrs Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch darstellen.

Nach Trunkenheitsfahrten geben Autofahrer den Führerschein in aller Regel für bis zu 5 Jahre ab, mindestens aber für sechs Monate. Mehrfachtätern droht gar ein lebenslanger Entzug der Fahrgenehmigung.

In besonderen Fällen (Sicherheit des Arbeitsplatzes, soziale Prognose) kann das Gericht ausnahmsweise von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absehen und ein Fahrverbot aussprechen. Als Nebenstrafe wird das Gericht das Führen von Kraftfahrzeugen ein bis drei Monate lang nach § 44 Abs. 1 StGB untersagen. In diesen Fällen ist es dem Verurteilten untersagt, ein Kraftfahrzeug zu führen, auch wenn der Führerschein nicht eingezogen wurde.

Etwas weniger drastisch sieht es bei den so genannten Ordnungswidrigkeiten aus. Also Alkoholfahrten unter 0,5 Promille, die aber immerhin mit Geldbußen von bis zu 3000 Euro geahndet werden können.

Zum Schutz aller Beteiligten gibt es für Fahranfänger nach § 24c StVG die absolute 0,0 Promille-Grenze – grundsätzlich während der Probezeit, auf jeden Fall aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Insbesondere wenn Medizinisch Technische Untersuchungen im Raum stehen, empfiehlt es sich, einen Anwalt hinzuzuziehen, um alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per email gern zur Verfügung.