• Kanzlei
  • Justizia
  • Brunnen

webakte

kontakt

Unfallschaden

Tempo 30 vor Schulen auch an Feiertagen und in den Ferien

Kinder sind im Straßenverkehr besonders schutzbedürftig. Daher gilt vor Kitas oder Schulen auch häufig eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Unter den Schildern, die auf Tempo 30 hinweisen, sind oft noch Zusatzschilder angebracht, die anzeigen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung beispielsweise werktags von 8 bis 16 Uhr gilt. Dann stellt sich aber die Frage, ob das Tempolimit auch in den Ferien oder an Feiertragen gilt.

Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt nicht einheitlich. Oberlandesgerichte tendieren in ihrer Rechtsprechung allerdings dazu, dass das Tempolimit auch an Feiertagen gilt, wenn sie auf einen Werktag fallen. Da z.B. der zweite Weihnachtstag in diesem Jahr auf einen Montag fällt, würde dies konkret bedeuten, dass bei einer entsprechenden Beschilderung auch dann eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vor einer Schule oder Kindergarten einzuhalten ist. Begründet wird dies damit, dass Verkehrsregeln einfach und übersichtlich sein sollen und der Verkehrsteilnehmer nichts selbst entscheiden soll, ob ein Tempolimit angemessen ist.

Auch wenn ein Tempo-30-Schild noch mit dem Zusatzschild „Schule“ ausgerüstet ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung nichts anderes. Denn das Zusatzschild habe keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern diene dazu, die Akzeptanz des Tempolimits bei den Verkehrsteilnehmern zu erhöhen. Eine Einschränkung, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung in den Ferien oder an Feiertagen nicht gelte, lässt sich aus so einem Zusatz nach vorherrschender Einschätzung nicht ableiten.

Das Amtsgericht Wuppertal hat in so einem Fall allerdings anders entschieden. Hier hatte ein Autofahrer die Höchstgeschwindigkeit in einem ausgeschilderten Bereich an einem Feiertag überschritten. Das AG Wuppertal sprach ihn dennoch frei. Es argumentiert, dass das Tempolimit nicht an Wochenenden gelte und es sich nicht erschließe, warum dies an Feiertagen anders sein sollte.

Auch wenn es sich hier eher um eine Minderheitsmeinung handeln dürfte, zeigt das Urteil des AG Wuppertal doch, dass es auch Argumente für eine andere Sichtweise gibt und Temposünder gute Chancen habe, die Strafe zumindest abzumindern.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.