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Unfallschaden

Schuldfrage bei Unfall mit rückwärtsfahrenden Fahrzeug

Jeder Autofahrer kennt es: Beim Rückwärtsfahren ist die Sicht eingeschränkt und wird das Auto rückwärts aus einer Parklücke gefahren, ist oft auch nur wenig Platz. Rückwärtsfahren birgt also großes Potenzial für Unfälle. Daher ist der Rückwärtsfahrende auch zu einer besonderen Vorsicht angehalten. Nach § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) hat er sich beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

Fährt jemand nun rückwärts mit seinem Auto und es kommt dabei in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer spricht einiges für die Schuld des Rückwärtsfahrenden. Einen Automatismus gibt es für so einen Anscheinsbeweis jedoch nicht. Gerade wenn das Auto beim Ausparken schon stand, kann sich die Schuldfrage auch anders gestalten. So hat der BGH mit Entscheidung vom 15.12.2015 deutlich gemacht, dass bei der Anwendung des Anscheinsbeweises Zurückhaltung geboten ist (Az.: IV ZR 6/15).

Die Anwendung setze voraus, dass der Ablauf des Geschehens so weit feststeht, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Sorgfaltspflichten verletzt hat und es darum zum Unfall gekommen ist. Rückwärtsfahren allein reiche dafür aber nicht aus, insbesondere dann nicht, wenn Besonderheiten gegen die Schuld des Rückwärtsfahrenden sprechen. Eine solche Besonderheit liege vor, wenn das Auto des Rückwärtsfahrenden zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits stand, so der BGH.

Die Entscheidung des BGH bezog sich auf einen Unfall auf einem Parkplatz. Auf Parkplätzen gilt ohnehin eine besondere Sorgfaltspflicht für jeden Verkehrsteilnehmer. Demnach muss ein Autofahrer auch darauf reagieren können, wenn ein anderer Verkehrsteilnehme rückwärts ausparkt und sein Fahrzeug rechtzeitig abbremsen oder zum Stehen zu bringen.

Anders kann es sich jedoch verhalten, wenn sich der Unfall mit einem Rückwärtsfahrenden im fließenden Verkehr ereignet. Kommt er hier zu einem Zusammenstoß, hat der Rückwärtsfahrende seinen Sorgfaltspflichten nicht schon dadurch genügt, dass sein Auto beim Zusammenprall schon stand. Ist der Unfall in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren passiert, ist dann wiederum vom Anscheinsbeweis auszugehen.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.