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Fahrverbot abwenden: Härtefall und Augenblicksversagen

Ein Bußgeld wegen eines Verkehrsverstoßes ist natürlich ärgerlich. Richtig bitter wird es jedoch, wenn neben der Geldstrafe auch noch ein Fahrverbot droht. Denn viele Betroffene sind auch beruflich auf ihren Führerschein angewiesen, so dass ein Fahrverbot für sie erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben kann. Allerdings hat der Gesetzgeber auch eine Härtefallregelung eingebaut, so dass in bestimmten Fällen von einem Fahrverbot noch abgesehen werden kann.

Häufiger Grund für die Verhängung von Fahrverboten ist zu schnelles Fahren. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 31 km/h oder außerorts um 41 km/h überschritten, ist in der Regel der Führerschein für einige Wochen weg. Gleiches gilt bei Rotlichtverstößen, wenn die Ampel schon länger als eine Sekunde rot gezeigt hat oder bei zu dichtem Auffahren.

Durch die Härtefallregelung kann aber vom Verhängen eines Fahrverbots ggf. abgesehen werden. Dafür hat der Gesetzgeber allerdings hohe Hürden festgelegt. Ein Härtefall kann besonders aus beruflichen Gründen vorliegen, d.h. der Verlust der Fahrerlaubnis würde auch zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Das kann beispielsweise bei Taxifahrern und anderen Berufskraftfahrern der Fall sein. Darüber hinaus gibt es aber auch andere Tätigkeiten, die den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis voraussetzen.

Es können aber auch private Gründe für einen Härtefall sprechen, wenn beispielsweise die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Taxi nicht möglich ist und es keine anderen Optionen gibt, den Arbeitsplatz zu erreichen. Das muss gegenüber der Bußgeldstelle oder dem Gericht glaubhaft dargelegt werden.

In solchen Härtefällen kann von einem Fahrverbot angesehen werden. Im Gegenzug fällt die Geldbuße in der Regel höher aus.

Ein anderer Sachverhalt, der zur Umgehung eines Fahrverbots führen kann, ist das sog. Augenblicksversagen. Dabei führte eine kurze Unaufmerksamkeit des Fahrers zu einem Verkehrsverstoß, ohne dass der Fahrer seine Pflichten grob verletzt hätte. Ein solches Augenblicksversagen kann beispielsweise bei Rotlichtverstößen oder beim Übersehen von Verkehrsschildern vorliegen.

Das OLG Düsseldorf hat Kriterien für ein solches Augenblicksversagen näher definiert (Az.: IV-1 RBs 183/13). Demnach hat der Fahrer bei einem Augenblicksversagen für kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Dies alleine sei jedoch noch kein Grund von einer groben Pflichtverletzung abzusehen. Vielmehr müssten weitere Gründe, die in der Person des Handelnden liegen, hinzukommen, die für ein Augenblicksversagen sprechen und den Verstoß in einem milderen Licht erscheinen lassen.

Ein solches Augenblicksversagen kann nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vorliegen, wenn der Fahrer

  • ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet oder eine verwirrende Verkehrsregelung falsch verstanden hat,
  • auf eine besonders schwierige, insbesondere überraschend eingetretene Verkehrslage falsch reagiert oder
  • ein Verkehrszeichen schlicht übersehen hat und die sichtbaren äußeren Umstände auch nicht auf eine Beschränkung oder ein Ge- oder Verbot hingedeutet haben.

Wer nach einem Verkehrsverstoß von einem Fahrverbot betroffen ist, kann dies ggf. noch abwenden. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingelegt werden.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.