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Unfallschaden

MPU schon nach Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille möglich

Alkohol am Steuer ist alles andere als ein Kavaliersdelikt. Wer mit zu viel Promille im Auto erwischt wird, ist seinen Führerschein in der Regel erstmal los. Um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, muss ggf. ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt haben. Bisher haben die Behörden die MPU in der Regel erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille angeordnet, sofern es sich nicht um einen Wiederholungstäter handelte.

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) müssen Alkoholsünder mit einer strengeren Vorgehensweise rechnen. Das BVerwG hat mit Urteil vom 17. März 2021 entschieden, dass auch schon bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille die MPU verlangt werden kann (Az. 3 C 3.20). Das Gericht erklärte, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten auch dann angezeigt sein kann, wenn der Fahrer zum ersten Mal mit Alkohol am Steuer erwischt wird und der Alkoholspiegel unter 1,6 Promille liegt. Zeige der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, könnte eine MPU nötig sein, um Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen zu beseitigen.

In dem konkreten Fall begehrte der Kläger die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. Er war mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille bei einer Trunkenheitsfahrt erwischt worden und musste seinen Führerschein abgeben. Als er die Neuerteilung beantragte, forderte die zuständige Behörde ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung vorzulegen. Dies lehnte der Betroffene ab. Mit seiner Klage scheiterte er jedoch beim Bundesverwaltungsgericht.

Die Behörde habe auf die Nichteignung des Klägers zum Führen eines Fahrzeugs schließen dürfen, weil dieser kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt habe. Sie habe nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV zu Recht die Beibringung eines solchen Gutachtens gefordert. Demnach kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille entfalte keine Sperrwirkung für diese Regelung, wenn es Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gibt. Bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, bestehe eine erhöhte Rückfallgefahr, so das BVerwG. Die Giftfestigkeit führe dazu, dass der Betroffene die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf seine Fahrtüchtigkeit nicht mehr realistisch einschätzen könne.

Deshalb liege in dem Umstand, dass der Betroffene trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt festgestellten hohen Blutalkoholpegels keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, eine aussagekräftige Zusatztatsache, so das Gericht. Diese rechtfertige die Anforderung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens.

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Alkoholsünder schneller damit rechnen, dass sie eine MPU machen müssen, wenn sie ihren Führerschein wiederhaben möchten. Ob die Ablehnung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die Behörden aber tatsächlich rechtmäßig ist, sollte überprüft werden.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.