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Unfallschaden

Nötigung im Straßenverkehr

Wer andere Verkehrsteilnehmer unter Druck setzt, kann sich einer Nötigung im Straßenverkehr strafbar machen. Grundsätzlich wird eine Nötigung jedoch erst dann als Straftat bewertet, wenn jemand durch Gewalt oder durch eine Drohung so unter Druck gesetzt wurde, sodass er Angst um Leib und Leben bekommt und dadurch zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird.

Diesen Grundsatz kann man natürlich auch auf eine Nötigung im Straßenverkehr anwenden. Allerdings kann direkt gesagt werden, dass nicht jedes Drängeln oder übertriebenes Hupen gleich eine Straftat darstellt. In vielen solcher Fälle handelt es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit. Natürlich ist die Grenze fließend, jedoch klar überschritten, wenn zusätzlich zum Drängeln oder Hupen noch Gewalt angedroht wird.

Nun kommt es besonders im Straßenverkehr oft vor, dass Autofahrer sich nicht beherrschen können und ihrem Ärger über einen anderen Verkehrsteilnehmer etwas zu deutlich zum Ausdruck bringen. Man wundert sich dann im Nachhinein über den eigenen Wutausbruch, vergisst ihn aber am liebsten wieder sofort. Den Eindruck, den man bei dem gescholtenen Verkehrsteilnehmer gemacht hat, kann man jedoch nicht einfach unter den Teppich kehren und so kann es natürlich dazu kommen, dass man alsbald ein Schreiben der Polizei erhält, in dem man aufgefordert wird, sich als Beschuldigter zu äußern, da der Anfangsverdacht einer Nötigung im Straßenverkehr bestehe.

Wer einen solchen Brief ignoriert, kann bald darauf mit einem Strafbefehl rechnen, mit dem man zu einer Geldstrafe verurteilt wird, auch der Entzug der Fahrerlaubnis ist möglich.

Man sollte sich jedoch auch nicht einfach „ganz ehrlich“ zu dem Vorfall äußern, weil man sich klar im Recht sieht. Man hat die Situation schließlich nur aus der eigenen Perspektive erlebt und kann die Sache durch unbedachte Rechtfertigungen auch schlimmer machen kann.

Ferner kennt man die genauen Vorwürfe des Strafanzeige-Erstatters nicht und äußert sich unter Umständen zu Anschuldigungen die gar nicht gemacht wurden, dann aber natürlich gegen einen verwendet werden können.

Daher sollte man sich umgehend an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht oder für Strafrecht wenden. In vielen Fällen kann dieser den Vorwurf der Nötigung schon alleine deswegen abwehren, weil er selbst nach der Darstellung des Erstatters der Strafanzeige nicht erfüllt ist.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.