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Unfallschaden

Unfall nach Umdrehen zu einem Kind auf der Rücksitzbank: rechtliche Konsequenzen

Ein Mann hatte sich ein Fahrzeug bei einer Autovermietung gemietet. Im Mietvertrag vereinbarten die Parteien zu Gunsten des beklagten Fahrers eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 1.050,00 Euro pro Schadensfall. Die Leistungsverpflichtung seitens der Vermieters kann jedoch bei einem Unfall, der auf eine grobe Fahrlässigkeit des Fahrers zurück zu führen ist, minimiert werden.

Zu einer solchen groben Fahrlässigkeit sollte es nun kommen, als der Vater nach einem kurzen Schulterblick einen Gegenstand in der Hand seines auf der Rücksitzbank befindlichen achtjähriger Sohnes bemerkte. Um den Gegenstand genau identifizieren zu können, drehte er sich mit dem Körper nach hinten und ließ so das Verkehrsgeschehen kurzzeitig außer Acht. Dadurch fuhr auf ein vorausfahrendes Motorrad auf.

Die Autovermietung kürzte ihre Leistungsverpflichtung über die vereinbarte Haftungsfreistellung von 1.050,00 Euro hinaus auf insgesamt 50 % des Gesamtschadens, da der Mieter den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt habe. Da der Mieter die Kürzung als nicht gerechtfertigt ansah, kam der Fall bis vor das Oberlandesgericht Frankfurt/Main.

Dieses erklärte, dass der Mieter seine Aufmerksamkeit während der Fahrt seinem auf der Rücksitzbank befindlichen Kind zugewendet habe. Hierbei handele es sich nach Auffassung des OLG nicht bloß um ein Augenblicksversagen. Es müsse jedem Fahrzeugführer klar sein, dass das vollständige Umblicken während der Fahrt zu einer in hohem Maße gefährlichen Verkehrssituationen führen kann.

Es stelle eine einfache, ganz naheliegende Überlegung dar, während der gesamten Fahrt den vorausfahrenden Verkehr zu beachten. Das Argument des beklagten Fahrers, dass sein Sohn einen möglicherweise gefährlichen Gegenstand in der Hand gehalten haben könne und das Umdrehen daher nötig gewesen war, erkannte das Gericht nicht an. Denn selbst wenn der Beklagte den Gegenstand hätte identifizieren können, hätte er den Gegenstand dann insoweit nur wahrnehmen können.

Ein unmittelbares Eingreifen, ohne dass dies wiederum zu einer gefährliche Verkehrssituation geführt hätte, wäre ihm jedoch nicht möglich gewesen. Der Fahrer hätte seinen Sohn zunächst nach dem Gegenstand befragen müssen. Zudem hätte er auch schon vor Fahrtantritt sicherstellen müssen, dass sich auf der Rücksitzbank kein gefährlicher Gegenstand befindet.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.