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Unfallschaden

Entschädigung wegen Nutzungsausfall bis zu 365 Tagen

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall gerät, kann in der Zeit, in der das zu Schaden gekommene Fahrzeug nicht nutzbar ist, eine Entschädigung für den unfallbedingten Nutzungsausfall vom Unfallverursacher verlangen.

Das Landgericht Bielefeld hat in seinem Urteil vom 15.11.2019 – 2 O 85/16 entschieden, dass dieser Anspruch für bis zu 365 Tage bestehen kann.

Diesem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem sich die Reparatur des Autos der Geschädigten länger als üblich hinzog. Dies führte natürlich dazu, dass die Entschädigung für den Nutzungsausfall immer größer wurde. Dagegen klagte der Unfallverursacher.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab, mit der Begründung, dass die Geschädigte, die ihr Fahrzeug unter anderem für ihre täglichen Fahrten zur Arbeit benötigte, keine Mitschuld an der Verzögerung und der damit einhergehenden langen Dauer des Nutzungsausfalls trage.

Die Geschädigte habe unmittelbar nach dem Unfall einen Gutachter mit der Fahrzeugschadensfeststellung beauftragt. Diese dauerte nur deshalb so lang, weil das Fahrzeug zur genauen Überprüfung zu einer auf Sonderfahrzeuge spezialisierten Werkstatt gebracht werden musste.

Auch dass nicht unmittelbar nach dem Vorliegen des Gutachtens mit der Reparatur begonnen wurde, ist nicht die Schuld der Beklagten. Die Reparaturfirma hatte ihre Leistungen von Vorschusszahlungen abhängig gemacht hat, welche die beklagte Versicherung nur zögerlich oder teilweise erbrachte.

Eine Vorfinanzierung der Reparaturkosten durch die Geschädigte sei ihr nicht zuzumuten, da sie über keine Rücklagen verfügte, ein Kredit für sie schwer zu beschaffen gewesen wäre und sie nicht nur unerheblich belastet hätte. Sie trägt auch keine Mitschuld daran, dass es zu Verzögerungen kam, weil Ersatzteile beschafft werden mussten und Mitarbeiter der Reparaturfirma erkrankten.

Auch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs sei angesichts der finanziellen Verhältnisse der Geschädigten unzumutbar. Genauso unzumutbar sei es von ihr zu verlangen, ihren Arbeitgeber dazu zu drängen, dass sie ihren Firmenwagen auch privat nutzen darf.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.