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Unfallschaden

Grob fahrlässige Navi-Nutzung und Richtgeschwindigkeit

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg (13 U 1296/17) nimmt eindeutig zur Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und zur Zulässigkeit der Nutzung eines Navigationsgeräts während zügiger Autobahnfahrten Stellung. Im verhandelten Fall hatte ein Mietwagennutzer einen Unfall verursacht, bei dem eigenes Verschulden nicht ausgeschlossen wurde, da zum Unfallzeitpunkt ein Navigationsgerät genutzt worden war. Die Vollkasko-Versicherung des Mietwagen-Unternehmens weigerte sich, für den Schaden einzutreten, da die Ablenkung vom Straßenverkehr durch die Konzentration auf das Navigationsgerät grob fahrlässig gewesen sei. Der Fahrer müsse den Schaden am Fahrzeug selbst übernehmen.

Leider ist „Grobe Fahrlässigkeit“ per Gesetz nicht wirklich genau definiert. Zwar handelt nach § 276 Absatz 2 BGB fahrlässig, wer keine erforderliche Sorgfalt walten lässt. Wann daraus aber ein „grobes“ Vergehen wird, bleibt letztlich undefiniert. Man muss sich an folgenden Rahmen halten: Grob fahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn selbst die einfachsten Maßnahmen zur Vermeidung eines Schadens nicht ergriffen werden.

Wer z.B. einen Warnhinweis ignoriert, handelt grob fahrlässig.

In Nürnberg entschied das Gericht, dass eine Geschwindigkeit von über 130 km im üblichen Kontext zu schnell sei, um Unfälle wirksam zu vermeiden. Wenn es bei diesen Geschwindigkeiten noch zu Ablenkungen durch Geräte kommt, dann ist ein sich ereignender Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, bzw. in Kauf genommen worden.

Ein Fahrzeugführer, der einer gesetzlichen Empfehlung – und das ist der Geschwindigkeitsrichtwert – nicht folgt, muss sich der Gefahr bewusst sein und sollte sich demnach auch nicht zusätzlich ablenken lassen. Bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h zum Unfallzeitpunkt sei jegliche Ablenkung Anlass für einen grob fahrlässig herbeigeführten Unfall. Auch ein vorhandener Spurhalteassistent entbinde den Fahrer nicht davon, sich zu 100 % auf den Straßenverkehr konzentrieren zu müssen. Hier gilt: technische Hilfsmittel helfen Unfälle zu vermeiden, entbinden den Fahrzeugführer aber nicht von seinen Sorgfaltspflichten. Das Nürnberger Urteil hat viele aktuelle Fragen des Verkehrsrechts beantwortet

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.