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Unfallschaden

Frau verletzt sich bei Verfolgung eines Fahrerflüchtigen- Wer haftet?

Weil eine Frau beobachten konnte, wie ein Autofahrer nach einem Unfall Fahrerflucht beging, rannte sie ihm zu Fuß hinterher, um ihn zur Rede zu stellen. Dabei knickte sie unglücklich um und verletzte sich erheblich.

Dafür verlangte sie vom Halter des Unfallfahrzeuges Schmerzensgeld, was dieser jedoch verweigerte, weil die Frau seiner Meinung nach auf eigene Gefahr gehandelt habe. Daher treffe ihn die Schuld am Sturz der Geschädigten nicht.

Der Fall wurde bis vor das Oberlandesgericht Hamm getragen, welches abschließend erklärte, dass der Halter sehr wohl dazu verpflichtet werden muss, ein Schmerzensgeld an die Frau zu zahlen. Da ihr Unfall sich während des Betriebs des Fahrzeuges ereignet hatte, hafte der Halter des Unfallfahrzeuges in der Folge auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, auch wenn ihn an dem Sturz der Geschädigten kein eigentliches Verschulden trifft. Dies regelt die sogenannte Gefährdungshaftung.

Das Gericht führte weiter aus, dass es sich bei der Frau um eine lauferfahrene Sportlehrerin handele. Dem Unfallfahrzeug unmittelbar im Anschluss an einen Unfall zu folgen, um den Fahrer zur Rede zu stellen und um Feststellungen zum Unfall zu ermöglichen, sei aus ihrer Sicht eine durchaus nachvollziehbare, von der Rechtsordnung gebilligte Handlung. Von einer besonderen Gefahr habe sie nicht ausgehen müssen.

Hier greift die Gefährdungshaftung ohne Zweifel, weil davon ausgegangen werden kann, dass sich die Geschädigte nicht in eine unverhältnismäßige Gefahr begeben hatte. Da sie zudem Sportschuhe trug und das Unfallfahrzeug sich mit niedriger Geschwindigkeit entfernte, erkannte das Gericht nicht einmal eine Mitschuld der Geschädigten.

Ein ähnliches Urteil hatte auch schon der Bundesgerichtshof gefällt. In seinem Fall hatte der Geschädigte unmittelbar nach einem unverschuldeten Unfall sein Fahrzeug verlassen, um seinen Schaden zu begutachten. Dabei rutschte er auf eisglatter Straße aus und zog sich eine erhebliche Verletzung zu. Auch hier erklärten die Richter, dass der Sturz von der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung des Unfallverursachers gedeckt sei. Der Geschädigte habe schließlich nur wegen des Auffahrunfalls sein Fahrzeug verlassen, was letztlich die Verletzung zur Folge hatte.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.