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Verantwortlichkeit des Arbeitgebers als Fahrzeughalter

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Führerscheine ihrer Mitarbeiter zu prüfen. Schließlich sind sie in den meisten Fällen als Halter der im Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge eingetragen. Einem Fahrzeughalter der anordnet oder zulässt, dass jemand sein Fahrzeug führt, der nicht die notwendige Fahrerlaubnis besitzt oder diese ihm entzogen wurde, kann nach § 21 StVG eine Freiheits- oder Geldstrafe drohen. Der Gesetzgeber gibt zwar keine konkreten Anweisungen, in welchen Abständen der Arbeitgeber den Führerschein des Mitarbeiters kontrollieren muss, allerdings kann eine halbjährliche Kontrolle durchaus angemessen und zuzumuten sein. Im Zuge dessen sollten Mitarbeiter schriftlich darauf hingewiesen werden, dass bei Verlust des Führerscheins oder Entziehung der Fahrerlaubnis der Arbeitgeber umgehend informiert werden muss. Auf diese Weise kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung sozusagen prophylaktisch nach und ein Verstoß des Arbeitnehmers kann ihm dann nicht mehr angelastet werden.

Bei der Prüfung eines Führerscheins sollten Arbeitgeber sich unbedingt den originalen Führerschein vorlegen lassen und nicht nur eine Kopie. Die Prüfung einer Kopie entbindet in diesem Fall nicht von der Strafbarkeit nach § 21 StVG. Bei ausländischen Führerscheinen ist der Arbeitgeber darüber hinaus verpflichtet, eigenständig zu prüfen, ob dieser von der deutschen Straßenverkehrsordnung anerkannt wird. Führerscheine einiger Länder müssen bei einem längeren Aufenthalt umgeschrieben werden. Auch hier muss der Arbeitgeber kontrollieren, ob ein entsprechender Arbeitnehmer dieser Pflicht nachgekommen ist.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.