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Unfallschaden

Zu betrunken zum Radfahren?

Auch wenn offensichtlich ist, wie gefährlich eine Trunkenheitsfahr auch auf dem Fahrrad für den Fahrer selbst und auch andere Verkehrsteilnehmer sein kann, nehmen viele dies wohl eher auf die leichte Schulter als eine derartige Fahrt mit dem Auto. Diese Ansicht wird indirekt jedoch auch von der Rechtsprechung gestärkt, die erst bei einer Fahrradfahrt mit 1,6 Promille eine Entziehung des PKW-Fahrerlaubnis verordnet.

Diesbezüglich hat das Amtsgericht Tiergarten einen Mann, dem genau dies vorgeworfen werden konnte, sogar vom Vorwurf eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 316 StGB aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Es gründete seine Entscheidung auf einen Forschungsbericht der deutschen Versicherungswirtschaft vom August 2014 zu den Grenzwerten absoluter Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern. Dieser würde nahelegen, dass die Rechtsprechung den Grenzwert von 1,6 Promille nach oben korrigieren müsste.

In nächster Instanz folgte das Kammergericht dieser Ansicht allerdings nicht. Dieses führte aus, dass aus dem Urteil des AG Tiergarten weder eine Tatzeit entnommen werden könne, sodass eine Rückrechnung nicht möglich wäre, vor allem hätte das Amtsgericht aber darlegen müssen, warum es der gefestigten und ständigen Rechtsprechung nicht gefolgt ist, sondern zu einer entgegenstehenden Beurteilung gekommen war. Ein kurzer Verweis auf einen Forschungsbericht genüge hierzu nicht.

Damit wurde der Grenzwert von 1,6 Promille durch das Kammergericht gestärkt.

Grundsätzlich sollten Fahrradfahrer sich nicht an solchen Werten orientieren. Viele Verkehrsexperten gehen bei 1,5 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit, selbst wenn der „echte Führerschein“ dadurch – knapp - nicht gefährdet wird und die Polizei lediglich die Weiterfahrt untersagen darf.

Wer mit über 1,6 Promille Alkohol im Blut auf dem Rad erwischt wird, für den ist die Fahrt beendet und neben dem Führerscheinentzug ist auch eine Strafe in Höhe von 250 Euro fällig. Auch nicht zu unterschätzen ist die Gefahr, sich einer MPU unterziehen zu müssen, da Psychologen bei einem Wert von 1,6 Promille schon von einer vorliegenden Alkoholgewöhnung sprechen.

Kritisch wird die Bewertung bei einem Unfall, da Gerichte auch bei unfallverursachenden Radfahrern ab 0,3 Promille von einer Fahruntüchtigkeit ausgehen, auch wenn das im Gesetz (noch) nicht festgeschrieben ist.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.