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Unfallschaden

Fahren unter Cannabiseinfluss: kein Entzug der Fahrerlaubnis

Wer Cannabis konsumiert hat, sollte sich nicht mehr ans Steuer seines Autos setzen. Das ist eigentlich klar. Allerdings ist der Betroffene auch nicht automatisch seinen Führerschein los, wenn er bei einer Autofahrt unter Cannabiseinfluss erwischt wird. Das geht aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2017 hervor (Az.: 11 BV 17.33).

Was war geschehen? Ein junger Mann hatte offensichtlich Cannabis konsumiert und wurde dann bei einer Autofahrt erwischt. Die Konsequenz: Der Mann musste eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro zahlen und seinen Führerschein für einen Monat abgeben. Den Entzug der Fahrerlaubnis begründete das zuständige Landratsamt damit, dass der Mann gelegentlich Cannabis konsumiere, sich dennoch ans Steuer seines Wagens setze. Er könne den Konsum von Cannabis nicht vom Führen eines Fahrzeugs trennen. Doch gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wehrte sich der Mann erfolgreich.

Das Bayerische Verwaltungsgericht entschied, dass der Führerschein nicht ohne ein medizinisch-psychologisches Gutachten hätte entzogen werden dürfen. Werde nach einer Trunkenheitsfahrt die grundsätzliche Eignung des Fahrers für den Straßenverkehr bezweifelt, müsse dies in der Regel durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten belegt werden. Nicht anders verhalte es sich bei Fahrt unter Cannabis-Einfluss. Entscheidend sei, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, ob er sich auch künftig nach dem Cannabiskonsum noch ans Steuer setzen wird. Für eine solche Prognose sei aber ein entsprechendes Gutachten notwendig, so der Senat.

Der junge Mann darf seinen Führerschein also erst einmal behalten. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Bei Führerscheinentzug oder anderen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten ist es in der Regel ratsam, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.