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Unfallschaden

Führerscheinentzug für Dauerfalschparker

Mangelnde Fahreignung und charakterlicher Mangel sind die Schlagworte, die einem Berliner kürzlich den Führerschein kosteten. Allerdings muss man dem Fahrer zur Ehrenrettung zugute halten, dass die Verstöße nicht während des Fahrens durch punktewürdige Vergehen, sondern bloß im ruhenden Verkehr durch Ordnungswidrigkeiten, stattfanden. Die Verantwortung ein Auto zu fahren, wurde ihm trotzdem abgesprochen. Die Geschichte eines hartnäckigen Falschparkers:

88 Verkehrsordnungswidrigkeiten, davon 83 durch Falschparken, zählten das Konto des Autofahrers. Diese stolze Summe kam in nur zwei Jahren zusammen. Kein Wunder, dass das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungswidrigkeiten die Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung verlangte. Als der Autofahrer dieser Bitte nicht nachkam, wurde sein Führerschein mit sofortiger Wirkung eingezogen.

Natürlich meldete der Führerscheinlose sich nun prompt mit einer Beschwerde. Er habe doch gar nicht so viele Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister und überhaupt sei es seine Frau gewesen, die die ganzen Knöllchen zu verantworten hätte.

In seinem Beschluss vom 23. Oktober 2016 bestätigte das Verwaltungsgericht jedoch im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit der sofortigen Einziehung der Fahrerlaubnis. Der Führerschein könne nicht nur aufgrund einer hohen Flensburger Punktzahl, sondern auch „aus anderen Gründen“, durch die sich ein Fahrzeughalter als „ungeeignet“ erweist, eingezogen werden.

Dazu gehörten mitunter Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs.
Das Gericht führte aus, dass wenn ein Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens sei, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachte, eine Fahruntauglichkeit definitiv bestehe.

Und selbst wenn seine Frau die Falschparkerin gewesen sei, müsse er sich dies als Fahrzeughalter zurechnen lassen, da er verpflichtet sei, etwas gegen Verkehrsverstöße von Personen zu unternehmen, die sein Fahrzeug benutzen. Das Gericht bestätigte ihm diesbezüglich einen „charakterlichen Mangel“, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweise.

Rechtsanwalt Straßburger steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.