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Unfallschaden

Mietrecht / Mieterhöhung

Grundsätzlich dürfen Mieterhöhungen nicht mehr als 10 Prozent betragen. Der Bundesgerichthof hat sich jetzt mit einem interessanten aber weitreichenden Ausnahmefall beschäftigt. Im Streit um eine Mieterhöhung hatte der Vermieter auf eine falsche Wohnflächenberechnung hingewiesen und auf eine Erhöhung der Bruttokaltmiete von 629 auf 937 Euro bestanden. Der Mieter dagegen wollte nur eine Erhöhung um 10 % akzeptieren.

In den Vorinstanzen bekam er Recht und erst der BGH stellte sich auf die Seite des Vermieters: Bei der Berechnung der Miete kommt es ausschließlich auf die Quadratmeterzahl an. Da diese um mehr als 30 Prozent höher als bislang berechnet ausfällt, sei die drastische Erhöhung nicht nur angemessen, sondern auch nachvollziehbar und berechtigt.

Nach Meinung der BGH-Richter (Az. VIII ZR 266/14) hat der Vermieter der 5-Zimmer-Wohnung in Berlin das Recht auf eine quadratmeterbezogene und marktübliche Miete. Bei der Bemessung muss es um tatsächliche Verhältnisse gehen. Dadurch tritt eine Aufgabe der 10%-Rechtsprechung ein, die im Mietrecht für einiges Aufsehen gesorgt hat. Dem Vermieter stehe kein Recht auf einseitige Regeln zu.  Allerdings hat der Vermieter auch kein Recht auf Erstattung der verlorenen Einnahmen aus den Vorjahren, da die richtige Berechnung in seine „Risikosphäre“ fällt.

Das Urteil ist für Mieter und Vermieter für die Zukunft bedeutsam, denn es verneint die Existenz einer tatsächlichen Wohnfläche im Mietvertrag.  Grundsätzlich empfehlen Mietrechtsexperten, deutliche Vereinbarungen zu schließen und Berechnungen intensiv zu kontrollieren. Da Berechnungen meistens zu Lasten der Vermieter gehen sind diese gut beraten, selbst nach längerer Zeit noch eine Überprüfung der Vertragsinhalte vorzunehmen und gegebenenfalls Mietanpassungen einzufordern.

Rechtsanwalt Jan Gier steht Ihnen für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.