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Unfallschaden

Immer Streit um die Schönheitsreparaturen

Beim Auszug kommt es häufiger zum Streit zwischen Mieter und Vermieter. Ein regelmäßiger Grund dafür sind die Schönheitsreparaturen. Der Streit dreht sich häufig darum, wer die Schönheitstemperaturen auszuführen hat bzw. wer die Kosten dafür übernehmen muss.

Nach § 535 Abs. 1 BGB hat der Vermieter die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten.

Da dadurch die Lasten einseitig auf den Vermieter verteilt sind, besteht die Möglichkeit, diese Regelung vertraglich anzupassen und die Rechte und Pflichten im Mietvertrag festzulegen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Schönheitsreparaturen durch vertragliche Regelungen voll und ganz zu Lasten des Mieters gehen.

Zunächst bleibt festzuhalten, dass Schönheitsreparaturen auf einige Arbeiten begrenzt sind. Unter Schönheitsreparaturen fällt das Streichen bzw. Tapezieren von Wänden, die Reinigung – nicht aber die Instandsetzung – von Fußböden sowie das Streichen von Heizkörpern, Heizrohren, Innentüren und Fenstern.

Der BGH hat entschieden, dass verschiedene Klauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam sind, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Dazu gehören z.B. Klauseln, die den Mieter bei Einzug oder Auszug zu Renovierungen verpflichten, obwohl kein Bedarf dafür vorliegt oder starre Fristen zum Renovieren unabhängig vom Bedarf vorgegeben sind. Ebenso sind reine Bedarfsklauseln unzulässig, da der Mieter dann zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden könnte, obwohl er für die Abnutzung nicht verantwortlich ist. Klauseln, nach denen sich der Mieter an den Kosten beteiligen muss, sind ebenfalls unwirksam, weil der Mieter den künftigen Bedarf nicht abschätzen kann. Unzulässig sind auch Farbwahlklauseln, der Vermieter kann höchstens eine neutrale Farbgebung verlangen. Zudem kann der Mieter nicht dazu verpflichtet werden, die Schönheitsreparaturen von einem Fachbetrieb ausführen zu lassen.

Hat der Vermieter solche unzulässigen Klauseln verwendet, ist die Durchführung der Schönheitstemperaturen Aufgabe des Vermieters. Hat der Mieter dennoch die Schönheitsreparaturen durchgeführt, obwohl die Klauseln unwirksam waren, kann er vom Vermieter die Kostenübernahme verlangen.

Die Regelungen zu den unwirksamen Klauseln gelten auch rückwirkend für bereits bestehende Mietverträge.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.