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Widerruf nach eingewilligter Mieterhöhung nicht möglich

Nach einem abschließenden Urteil des BGH kann eine erklärte Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht widerrufen werden, da sie nach § 558, Abs. 1, § 558a Abs. 1 BGB vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist.

Zwar sei laut BGH in § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Widerrufsrecht des Mieters einer Wohnung vorgesehen, dieses beziehe sich jedoch lediglich auf Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks sowie dem typischerweise bestehenden Informationsdefizit des Mieters.

Dies sei bei einer Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete allerdings nicht der Fall, da der Vermieter ein solches Mieterhöhungsverlangen anhand einer leicht einsehbaren Sachlage begründen müsse. Dadurch könne der Mieter die Berechtigung des Erhöhungsverlangens ohne Probleme überprüfen, ohne das von einem Informationsdefizit oder einer etwaigen Drucksituation ausgegangen werden könne.

Zudem können Vermieter frühestens nach Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens auf Erteilung der Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2 BGB), sodass dem Mieter eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, in der er sich entscheiden kann, ob und gegebenenfalls inwieweit er der Mieterhöhung zustimmt.

Wenn der Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verweigert, können Vermieter prinzipiell auf Zustimmung klagen. Eine Mieterhöhung ohne Zustimmung ist unwirksam. Die Mieterhöhung muss zwingend begründet werden, indem auf den Mietspiegel oder auf drei vergleichbare Wohnungen verweisen wird. Ferner können ein Sachverständigengutachten oder die Auskunft aus einer Mietdatenbank vor Gericht als Begründung ausreichen. Zur Überprüfung der Begründung hat der Mieter zwei Monate ab Ende des Monats der Zustellung des Mieterhöhungsbegehrens.

Es kann natürlich auch vorkommen, dass ein Mieterhöhungsbegehren aufgrund von formalen Fehlern unwirksam wird. So etwa durch fehlendes Datum, Unterschrift oder Textform. Bei Staffel- oder Indexmiete sind zusätzliche Erhöhungen vertragswidrig. Wenn der Vermieter vertreten lässt, muss unbedingt eine Originalvollmacht beiliegen. Alle im Mietvertrag genannten Vermieter müssen die Mieterhöhung gegenüber allen im Vertrag genannten Mietern verlangen. Fehlt nur eine Person in dem entsprechenden Schreiben, ist das Mieterhöhungsverlangen insgesamt unwirksam.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.