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Unfallschaden

Maklerprovision muss von Verkäufer und Käufer geteilt werden

Wenn ein Makler den Kauf einer Wohnung vermittelt, berechnet er dafür eine Provision. In vielen Regionen Deutschlands ist es üblich, dass dafür allein der Käufer zur Kasse gebeten wird, auch wenn der Verkäufer den Makler ursprünglich beauftragt hat.

Am 23.12.2020 trat jedoch das neue „Gesetz über die Verteilung von Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ in Kraft, wonach die Maklerkosten zwischen Käufer und Verkäufer geteilt werden müssen.

Dies jedoch nur unter der Bedingung, dass der Käufer als Verbraucher handelt und die Immobilie für die eigene Nutzung erwirbt. Ob die Wohnung dann bewohnt oder zur Altersversorgung oder als Kapitalanlage vermietet werden soll ist dabei egal. Für Käufer, die als Unternehmer einen größeren Bestand an vermieteten Objekten besitzen, gilt das neue Gesetz nicht.

Betroffen ist auch nur der vermittelte Kauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern, nicht aber der Erwerb eines unbebauten Grundstücks, einer Gewerbeimmobilie oder eines vermieteten Mehrfamilienhauses.

Durch die verpflichtende Aufteilung der Maklerkosten erhofft der Gesetzgeber sich auch noch einen kleinen Nebeneffekt: bisher konnte es Eigentümern relativ gleichgültig sein, wie hoch die Maklerprovision ausfällt, weshalb diese vielerorts aus dem Ruder lief. Wenn sie als Verkäufer nun selbst einen Anteil der Maklerprovision tragen müssen, werden sie natürlich darauf achten, einen Makler mit möglichst günstigen Konditionen zu beauftragen.

Das Gesetz schreibt vor, dass Maklerverträge über den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern in Textform (z. B. durch E-Mail) verfasst werden.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.