• Kanzlei
  • Justizia
  • Brunnen

webakte

kontakt

Unfallschaden

Kleinreparaturen an der Mietwohnung

§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB besagt, dass der Vermieter dem Mieter die Mietwohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie zusätzlich während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten muss. Die Instandhaltungspflicht liegt also prinzipiell beim Vermieter.

Einige Mietverträgen enthalten allerdings sogenannte Kleinreparaturklauseln. Diese sehen vor, dass der Mieter alle Schäden an Dingen, die er tagtäglich benutzt, aber nicht vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt hat, auf eigene Kosten reparieren muss.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Mieter die Kleinreparatur beauftragen oder selbst durchführen muss. Der Vorgang ist der gleiche wie bei größeren Schäden auch, nur dass bei Kleinreparaturen der Vermieter einen Zahlungsanspruch gegen den Mieter hat.

Natürlich aber nur, wenn die Kleinreparaturklausel gilt. Voraussetzung hierfür ist, dass sie einen maximalen Betrag für eine einzelne Reparatur nennt. Verschiedene Gerichtsurteile legen die Grenze hierbei auf 75,00 Euro bis 100,00 Euro pro einzelner Reparatur fest.

Darüber hinaus muss auch eine Obergrenze vereinbart worden sein, die die Kosten aller Reparaturen innerhalb eines Jahres erfasst. Diese Grenze muss in Relation zur vereinbarten Miete stehen, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass der Vermieter eine Vielzahl von Kleinreparaturen innerhalb kurzer Zeit durchführen lässt und so den Mieter über die ohnehin zu zahlende Miete hinaus weiter finanziell belastet. Auch hierzu gibt es verschiedene Gerichtsurteile. Diese schwanken zwischen 6 – 8 % der Jahreskaltmiete.

Wenn nun eine der beiden Grenzen nicht eingehalten wird, so wird die ganze Kleinreparaturklausel unwirksam. Der Vermieter bleibt dann auf sämtlichen Kosten für Kleinreparaturen sitzen und hat keinerlei Zahlungsanspruch gegen den Mieter.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.