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Vorsicht beim Abschluss des Mietvertrages

Damit bei der Beziehung einer neuen Wohnung alles perfekt läuft, gibt es ein paar Dinge auf die man bei Abschluss des Mietvertrags immer achten sollte. Natürlich sollten zuerst alle Mieträume, die Bestandteil des Mietvertrags sind, genau unter die Lupe genommen werden und eventuelle Mängel unbedingt in einem Übergabeprotokoll dokumentiert werden. Dazu können auch Keller oder Garagen zählen. Auch die Dokumentation kleinster Auffälligkeiten ist sinnvoll und mit der Handykamera auch schnell gemacht.

In Wohngemeinschaften sind häufig alle Mieter Vertragspartner. Dies bedeutet, dass jeder einzelne Mieter für jegliche mietrechtlichen Ansprüche des Vermieters haftbar gemacht werden kann.

In einem Mietvertrag wird in der Regel die Netto-Kaltmiete angegeben. Hier sollte man sich auf keinen Fall zu früh freuen, da die Nebenkosten noch hinzugerechnet werden müssen. Diese können an anderer Stelle des Mietvertrages geregelt werden. Auch eine Staffelmiete, also eine Anhebung der Miete zu einem bestimmten Zeitpunkt, ist unter Umständen im Mietvertrag enthalten und oft, aber nicht immer auch zulässig.

Unzulässig ist hingegen eine Mietkaution die mehr als drei Kaltmieten beträgt. Die Nebenkosten sind nur dann vom Mieter zu tragen, wenn der Mietvertrag dies so regelt. Die Nebenkosten berechnen sich dabei entweder nach Wohnfläche oder nach der Anzahl der Personen, die in dem Haushalt leben. Für alleinlebende Mieter bietet es sich daher natürlich an eine Berechnung nach der Anzahl der Personen anzustreben. Um Nachzahlungen zu vermeiden, sollte man auch darauf achten, dass die Nebenkosten realistisch eingeschätzt werden. Sich über offensichtlich zu niedrige Nebenkosten zu freuen, macht also auf lange Sicht wenig Sinn.

Mietverträge dürfen nur befristet werden, wenn der Vermieter für die Befristung einen plausiblen Grund anführen kann. Etwa eine Eigenbedarfsanmeldung oder ähnliches. Ohne einen solchen Grund ist eine Befristung unwirksam.

Die Kündigungsfrist für den Vermieter liegt bei 3 bis 9 Monaten, je nach Wohndauer. Für den Mieter gelten grundsätzlich 3 Monate. Diese Kündigungsfrist kann auch bei beidseitigem Einvernehmen nicht unterschritten werden.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.