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Mietnachzahlung durch Nebenkostenabrechnung

Vermieter errechnen die monatlichen Nebenkosten in der Regel immer ein Jahr im Voraus. Dies kann natürlich zur Folge haben, dass sie sich verkalkulieren und am Jahresende eine Nachzahlung der Nebenkosten ansteht.

Per Gesetz muss sich der Vermieter, um diese vom Mieter zurück zu fordern, allerdings an bestimmte formelle Regeln halten.

So muss er die Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums erteilt haben. In der Regel entspricht der Abrechnungszeitraum auch dem Kalenderjahr. Das bedeutet, dass eine Abrechnung der Nebenkosten für das Jahr 2017 innerhalb des Jahres 2018 zugestellt sein muss. Verpasst er diese Frist, bleibt er selber auf der Nachzahlung sitzen.

Wenn man überhaupt keine Jahresabrechnung vom Vermieter erhält, können bei einem Vorliegen weiterer Voraussetzungen sogar sämtliche gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen zurückgefordert werden.

Aber auch bei eingehaltener Frist ist man nicht umstandslos verpflichtet, jeder Nachzahlungsforderung Folge zu leisten.

Der Gesetzgeber gibt in § 259 BGB vor, welchen formellen Inhalt eine Nebenkostenabrechnung enthalten muss um gültig zu sei. Dazu zählt neben dem Abrechnungszeitraum die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angaben und Erläuterungen zum angewendeten Verteilerschlüssel, die Berechnung des jeweiligen Anteils an den Gesamtkosten und der Abzug der jeweilig gezahlten Vorauszahlung

Auch inhaltlich muss die Nebenkostenabrechnung auch korrekt erstellt worden sein. Es dürfen nur die Kosten umgelegt werden, die auch tatsächlich entstanden sind und die bei einer ordentlichen und sparsamen Bewirtschaftung entstanden wären. Natürlich dürfen auch nur Kosten in Betracht kommen, die schon im Mietvertrag vereinbart waren.

Meistens gehen Mieter bei einer Nebenkostenabrechnung davon aus, dass das schon alles stimmen wird, vor allem weil man keine Lust hat, sich mit dem Papierkram zu beschäftigen. Allerdings sollte spätestens bei einem Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung ein Anwalt hinzugezogen werden.

Rechtsanwalt Jan Gier steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.