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Gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht und der entsprechende Nachweis

Sind die Eltern verheiratet, haben sie das gemeinsame Sorgerecht für ihre leiblichen Kinder. Sind die Eltern nicht verheiratet, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Soll sich daran etwas ändern, z.B. der Vater bei nicht verheirateten Paaren das Sorgerecht erhalten, muss eine entsprechende Änderung beantragt werden. Geben sich die unverheirateten Eltern nach der Geburt des gemeinsamen Kindes vor dem Standesbeamten das Ja-Wort, erhalten sie ebenfalls das gemeinsame Sorgerecht.

Während sich das Sorgerecht in den oben genannten Konstellationen noch übersichtlich gestaltet, kann das in anderen Fällen ganz anders aussehen. Das gilt besonders dann, wenn der leibliche Vater nicht der Ehemann ist. Soll bspw. eine Ehe geschieden werden und die Frau ist von einem anderen Mann schwanger, kann eine sog. Drittanerkennung der Vaterschaft veranlasst werden. Dazu müssen die werdende Mutter, der Vater des Kindes und der Noch-Ehemann eine entsprechende Erklärung bei den Behörden abgeben. Solange die Scheidung noch nicht „durch“ ist, sind diese Erklärungen noch schwebend unwirksam. Mit Rechtskraft der Scheidung werden sie aber wirksam.

Ist die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger und es läuft kein Scheidungsverfahren, muss die Vaterschaft des Ehemanns von einem der Beteiligten unter Einhaltung der Fristen nach § 1600 BGB angefochten werden und ggf. die Vaterschaft des anderen Mannes festgestellt werden. Dies geschieht in der Regel durch Einholung eines Abstammungsgutachtens.

Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder, leben aber getrennt, kommt es immer wieder zu Konflikten. Das gemeinsame Sorgerecht dient dann dazu, dass Eltern die Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind gemeinsam treffen. Dazu zählen bspw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, Wahl von Kita und Schule, Gesundheitsfürsorge, Erziehungsgrundsätze, Vertretung gegenüber Behörden oder Vermögensangelegenheiten. Entscheidungen mit einer geringeren Tragweite können auch von einem Elternteil allein getroffen werden. Dabei sind die Übergänge zu Entscheidungen von erheblicher Bedeutung und weniger wichtigen jedoch oft fließend, so dass hier großes Konfliktpotenzial besteht.

Konfliktpotenzial gibt es jedoch nicht nur zwischen den Eltern, sondern kann auch mit Behörden, Schulen oder Kitas entstehen. Diese verlangen ggf. eine Nachweis darüber, ob gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht besteht. Einen solchen Nachweis können sich Eltern beim zuständigen Jugendamt ausstellen lassen. Die Jugendämter in Deutschland führen ein sog. Sorgeregister, in dem dokumentiert wird, wie das Sorgerecht in jedem Einzelfall geregelt ist. Beim Jugendamt kann ein Antrag auf eine sog. Negativbescheinigung gestellt werden. Eine solche Negativbescheinigung besagt, dass nach deutschem Recht alleiniges Sorgerecht vorliegt und kein gemeinsames.

Es kann aber auch Ausnahmen, besonders bei internationalen Beziehungen, geben. Wurde das Kind z.B. im Ausland geboren oder hat dort längere Zeit gelebt, kann es sein, dass das Recht dieses Staates anzuwenden ist und beide Elternteile automatisch das gemeinsame Sorgerecht haben. Darüber wissen dann in der Regel weder die Eltern noch die deutschen Jugendämter Bescheid.

Die Frage des gemeinsamen Sorgerechts kann aber in vielen kritischen Punkten relevant sein, so z.B. beim Verdacht der Kindesentführung ins Ausland oder Umzügen. Geregelt sind solche Besonderheiten des internationalen Kindschaftsrechts im Kinderschutzübereinkommen.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.