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Gütertrennung und Zugewinn nach der Scheidung

Ehepaare, die nicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben möchten, können im notariell beglaubigten Ehevertrag anderslautende Vereinbarungen zum Güterstand treffen. Lässt sich das Ehepaar scheiden, ist für die Berechnung des Zugewinnausgleichs hingegen keine notarielle Beglaubigung notwendig. Hier reicht eine einfache Erklärung zu Protokoll des Gerichts. Diese muss allerdings durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden.

Ist das Ehepaar rechtskräftig geschieden, können die meisten Vereinbarungen zu Zugewinn und Gütertrennung formlos getroffen werden. Geht es jedoch um Anteile an Immobilien oder einer Firma besteht eine Beurkundungspflicht.

Wie in vielen Rechtsbereichen üblich, verjährt auch der Anspruch auf güterrechtlichen Ausgleich drei Jahre nach seiner Entstehung. Der Anspruch entsteht mit der Rechtskraft der Scheidung. Mit Ablauf des Jahres der Scheidung haben die Ex-Ehegatten also noch drei Jahre Zeit, ihren Anspruch geltend zu machen. Wurde die Ehe beispielsweise im März 2019 geschieden, müssen die Ansprüche bis Ende 2022 geltend gemacht werden, damit sie nicht verjähren.

Einfacher ist es, wenn entsprechende Vereinbarungen schon vom Notar beurkundet wurden oder bei Gericht protokolliert bzw. durch gerichtlichen Beschluss erreicht wurden. Diese Vereinbarungen behalten 30 Jahre ihre Gültigkeit, bevor sie verjähren.

Ist noch ausreichend Vertrauen vorhanden, können sich Ehepaare bei kleineren Guthaben auf dem Konto oder Wertgegenständen auch formlos einigen. Auch hier empfiehlt sich jedoch die Schriftform. Forderungen aus diesen Vereinbarungen können bis drei Jahre nach der Scheidung geltend gemacht werden, ehe sie verjähren.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.