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Änderung der Rechtsprechung: Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist die Leitlinie zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere des Kindesunterhalts. Der Unterhaltanspruch richtet sich u.a. nach dem monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und ist dabei in zehn Einkommensgruppen unterteilt. Ab einem monatlichen Einkommen von mehr als 5.500 Euro netto sieht die Düsseldorfer Tabelle bislang keine Fortschreibung vor. Dann muss im Einzelfall über die Höhe des Unterhaltsanspruchs entschieden werden.

Das soll sich ändern. Nach einem Beschluss des BGH vom 16. September 2020 soll die Düsseldorfer Tabelle künftig bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 11.000 Euro fortgeschrieben werden (Az.: XII ZB 499/19). In der neuen Düsseldorfer Tabelle, die ab dem 1. Januar 2021 zum Tragen kommt, spielt die Änderung noch keine Rolle. Dies wird voraussichtlich erst ab 2022 der Fall sein.

Gaben Unterhaltspflichtige bislang an, „unbegrenzt leistungsfähig“ zu sein, mussten sie ihr konkretes Einkommen zur Berechnung des Kindesunterhalts nicht offenlegen. Dem OLG München war die Angabe „unbegrenzt leistungsfähig“ jedoch zu ungenau. Es sei ein Unterschied, ob das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bei beispielsweise 6.000 oder 30.000 Euro liege (Az.: 553 F 11011/18).

Dieser Argumentation folgte der BGH in weiten Teilen. Er hält die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zu einem Nettoeinkommen von 11.000 Euro für möglich. Dies begründete er damit, dass Kinder automatisch am Lebensstandard der Eltern teilhaben. Dies müsse auch für den Kindesunterhalt gelten.

Die Oberlandesgerichte sind nun angehalten, die Düsseldorfer Tabelle fortzuschreiben. Dies wird voraussichtlich ab 2022 der Fall sein. Da Unterhaltsbeiträge im Vergleich zum Einkommen langsamer steigen, reicht es allerdings nicht aus, den bisherigen Höchstbetrag einfach zu verdoppeln. Vielmehr muss eine echte Fortschreibung erfolgen.

Unterhaltsberechtigte Kinder können von der Rechtsprechung des BGH profitieren – in vielen Fällen wird ihr Anspruch steigen. Auf der Gegenseite werden Unterhaltspflichtige deutlich häufiger ihr exaktes Einkommen offenlegen müssen.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.