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Unfallschaden

Unterhaltsanspruch von nichtehelicher Mutter bei neuer Partnerschaft

Ein nicht verheiratetes Paar trennte sich vor der Geburt des gemeinsamen Kindes. Die Mutter zog das Kind daraufhin allein auf. Daher forderte sie Unterhaltszahlungen von dem Kindsvater für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.

Die Mutter nahm sich bis zum 14. Lebensmonat des Kindes Elternzeit und arbeitete von da an mit dem halben Arbeitspensum an ihrem alten Arbeitsplatz weiter. Obwohl sie ab dem 26. Lebensmonat wieder voll berufstätig war, konnte sie das Monatseinkommen, über das sie vor der Geburt des Kindes verfügte, nicht erreichen.

Da der Kindsvater deutlich mehr als sie verdiente, zahlte er anfangs einen Betreuungsunterhalt. Als die Mutter dann wieder anfing zu arbeiten, sprach er ihr lediglich einen Unterhalt von 215 Euro im Monat zu, da sie ja nun wieder selbst genug verdienen würde.

Die Mutter war jedoch der Ansicht, dass der Vater den vollen Unterhalt zahlen müsse, da sie prinzipiell in den ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes keiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen müsse. Daher ändere die Wiederaufnahme des Arbeitsplatztes nichts an der Unterhaltspflicht des Vaters.

Dieser war grundsätzlich anderer Meinung. Darüber hinaus erklärte er, dass die Mutter mit einem neuen Partner zusammenleben würde und sie demnach mit einer geschiedenen Ehefrau gleichzustellen sei und somit überhaupt keinen Anspruch mehr auf Unterhalt habe.

Der Fall wurde vor das Oberlandesgericht getragen, welches sich in seinem Urteil den Ausführungen der Mutter anschloss. Da diese während der ersten Jahre nach der Geburt des Kindes gemäß § 1615 l BGB prinzipiell keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, müsse der Vater ihr den Unterhalt in Höhe ihrer vorgeburtlichen Einnahmen zahlen. Da sein Gehalt hierfür jedoch nicht ausreiche, würde der Unterhaltsanspruch im Rahmen des Halbteilungsgrundsatzes beschränkt. Nach diesem Grundsatz müsste der Unterhaltspflichtige nicht mehr leisten, als er übrig hätte.

Zu den Ausführungen des Vaters, dass die Mutter mit einem neuen Partner zusammenleben würde und sie demnach mit einer geschiedenen Ehefrau gleichzustellen sei, entgegnete das Gericht folgendes: Es bestehe nur aufgrund grober Unbilligkeit eine Unterhaltsverwirkung gemäß § 1579 Nr. 2 BGB. Von eine solchen sei jedoch nicht auszugehen, nur weil die Mutter eine neue nichteheliche Partnerschaft führe.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.