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Eine schwierige Frage: Wer ist der Inhaber des Kontos, welches die Eltern für ihr Kind eröffnet haben?

Kontoinhaber eines Sparkontos ist die Person, die nach dem erkennbaren Willen des Bankkunden, der das Konto eröffnet, zukünftig Gläubiger der Bank sein soll, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.7.2019. Dies ist in aller Regel ein Erwachsener.

Dies könne sich jedoch von Fall zu Fall unterscheiden. Indizien seien vor allem die im Sparbuch vorgenommenen Eintragungen, wer Kontoinhaber sein soll, aber auch der Kontoeröffnungsantrag. Auch auf die Besitzverhältnisse am Sparbuch sei abzustellen und ebenso sei von Bedeutung, aus welchen Geldquellen das Guthaben angespart wurde und ob die Person, auf dessen Namen das Sparbuch angelegt wurde, über die Existenz des Sparbuchs überhaupt informiert wurde. Natürlich können auch die nach der Kontoeröffnung vollzogenen Verhaltensweisen der Beteiligten Rückschlüsse erlauben.

Der BGH erklärte, dass Eltern in der Regel zwar auf den Namen ihres minderjährigen Kindes ein Sparbuch anlegen, dieses danach aber nicht aus der Hand geben und meistens allein verfügungsbefugt über das Sparguthaben sein wollen.

Wenn sich auf dem Konto nun ein Sparguthaben ergibt, stellt sich dennoch die Frage, ob das Kind wegen der Verfügungen über das Sparguthaben Ansprüche gegen seine Eltern durchsetzen kann. Hierbei ist besonders auf das Innenverhältnis zwischen dem Kind und den Eltern abzustellen. Der rechtlichen Beziehung zur Bank käme nach Ansicht des BGH nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Eine klare Antwort auf die Eingangsfrage gibt es also nicht.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.