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Unfallschaden

Rückforderung von Schenkung bei Scheitern einer Lebensgemeinschaft

Die Eltern einer Frau hatten dieser und ihrem nichtehelichen Lebenspartner einen Betrag von 104.109,10 € vermacht, der ihnen zur Finanzierung der gemeinsamen Immobilie dienen sollte. Zwei Jahre später trennte sich das Paar jedoch, weshalb die Eltern die Hälfte des zugewandten Betrags von dem ehemaligen Lebenspartner ihrer Tochter zurückforderten. Zwei Gerichtsinstanzen erkannten die Rechtmäßigkeit dieser Forderung, und letztendlich auch der BGH.

Bereits das Landgericht gab ihnen Recht und auch nach erfolgter Revision entschied das Berufungsgericht, dass es den Anspruch der Eltern wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage für begründet ansehe. Den Zuwendungen habe die Vorstellung zugrunde gelegen, die Beziehung zwischen der Tochter der Klägerin und dem Beklagten werde lebenslangen Bestand haben. Mit der Trennung, die kurze Zeit nach der Schenkung erfolgt sei, sei diese Geschäftsgrundlage weggefallen, und der Klägerin sei ein Festhalten an der Schenkung nicht weiter zuzumuten. Da die Tochter der Klägerin jedoch mindestens vier Jahre in der gemeinsamen Wohnimmobilie gewohnt habe, habe sich der mit der Schenkung verfolgte Zweck teilweise verwirklicht. Diese Zweckerreichung sei in Relation zur erwarteten Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft zu setzen. Dies habe zur Folge, dass der Beklagte nur 91,6 % seines hälftigen Anteils an den Zuwendungen, d. h. 47.040,77 €, zurückzahlen müsse.

Der BGH bekräftigte dieses Urteil mit einer kleinen Änderung. Er führte aus, dass für eine Schenkung keinerlei Gegenleistung außer dem Zeigen von Dankbarkeit notwendig ist. In diesem Fall sei allerdings etwas anderes das Problem: Die Geschäftsgrundlage der Schenkung sei weggefallen, nicht weil die Beziehung kein Leben lang gehalten habe, sondern weil sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte schon bereits nach weniger als zwei Jahren nach der Schenkung getrennt haben und sich die für die Grundstücksschenkung konstitutive Annahme damit als unzutreffend erwiesen habe, dass die Partner die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für eine kurze Zeit fortsetzen würden.

Daher sei die Schenkung rückgängig zu machen. Darüber hinaus sei es unsinnig davon auszugehen, dass der Schenker die Höhe des Geschenks um eine bestimmte Quote vermindert hätte, wenn er die tatsächliche Dauer der Lebensgemeinschaft vorausgesehen hätte. Daher sei die „Berechnung“ eines an einer solchen Quote orientierten Rückzahlungsanspruchs, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hatte, grundsätzlich nicht sinnvoll, weshalb eigentlich der volle Betrag zurückgezahlt werden müsse. Diese Einschätzung wurde in diesem Fall allerdings nicht angewendet, da nur der Beklagte gegen das Berufungsurteil vorgegangen war.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.