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Unfallschaden

Vaterschaftsanfechtung nach Embryonenspende

Die Eltern eines im Sommer 2013 geborenen Kindes waren über 10 Jahre verheiratet. Sie hatten sich jedoch schon im Sommer 2011 getrennt und sind seit Sommer 2014 geschieden. Das gemeinsame Kind wurde durch künstliche Befruchtung gezeugt. Sowohl Samen als auch Eizelle stammten dabei von dritten Personen und der Embryo wurde dann von einer Leihmutter in Tschechien geboren.

Der Vater hat nun die Vaterschaft mit der Begründung angefochten, nicht leiblicher Vater zu sein und die Anträge aus dem Jahr 2012 nicht unterzeichnet zu haben.

Das Oberlandesgericht bekräftigte diese Einschätzung. Der Antragsteller habe der Zeugung des Kindes mittels einer Embryonenspende nicht eingewilligt und könne daher nicht als rechtlicher Vater ausgemacht werden.

Gemäß § 1600 Abs. 4 BGB kann eine Anfechtung durch den Vater nicht erfolgen, wenn er in die Zeugung durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten eingewilligt hat. Dadurch soll dem Wohl des betroffenen Kindes Sorge getragen werden, weil es den Wunscheltern die Möglichkeit nimmt, die aus der bewussten Einwilligung in künstliche Befruchtung resultierenden Rechtspflichten durch nachträgliche Anfechtung wieder zu beseitigen. Dieses Anfechtungsverbot nach § 1600 Abs. 4 BGB gilt auch dann, wenn das entsprechende Kind im Ausland geboren wurde, aber natürlich nicht, wenn der Befruchtung überhaupt nicht zugestimmt wurde.

Zusätzlich war die eheliche Gemeinschaft in diesem Fall zum Zeitpunkt der künstlichen Befruchtung schon aufgelöst, weshalb vom Antragsteller nicht verlangt werden könne eine gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind zu tragen. Auch ohne ausdrücklichen Widerruf der Einwilligung des Antragstellers gegenüber der Kindesmutter.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.