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Unfallschaden

Kommerzielle Verwertung von Fotos der minderjährigen Kinder im Internet

Generell dürfen Eltern Fotos ihrer Kinder im Internet posten. Dabei sollten sie natürlich darauf achten, dass sie dem Kind mehr Mitspracherecht über die Veröffentlichung eines Fotos geben, je älter dieses wird. Solche Bilder können eine Steilvorlage für massives Mobbing bieten. Oft können Eltern solche Gefahren gar nicht absehen. Zudem sollte man sich immer bewusst machen, dass das Internet nicht vergisst und private Fotos auch noch Jahrzehnte lang im Internet herumschwirren können.

Mit einem diesbezüglichen Sonderfall musste sich kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg befassen. Es entschied in seinem Beschluss vom 24.05.2018, dass es sich bei der Veröffentlichung von Fotos eines Kindes von getrenntlebenden gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zu kommerziellen Zwecken um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Dies bedeutet, dass es des Einvernehmens beider Elternteile bedarf, wenn Bilder für diesen Zweck ins Netz gestellt werden sollen. Wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern keine Einigung erzielen können, wird im schlimmsten Fall ein Gericht darüber entscheiden müssen, ob eine Veröffentlichung dem Kindeswohl zuträglich ist.

Ein allein sorgeberechtigter Elternteil darf hingegen die Entscheidung über die Veröffentlichung von Fotos zu kommerziellen Zwecken treffen. Wenn jedoch der nichtsorgeberechtigte Elternteil Fotos vom gemeinsamen Kind im Internet veröffentlicht, macht er sich schadensersatzpflichtig. Zusätzlich können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche begründet werden.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.