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Unfallschaden

Gerichtlicher Opferschutz

Liegt eine vorsätzliche Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer Person vor, so hat diese ein gesetzliches Anrecht auf Gewaltschutz nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Dies gilt sowohl bei physischer als auch bei psychischer Gewalt. Dabei muss eine psychische Gesundheitsgefährdung durch einen Psychologen festgestellt werden können. Beleidigungen, Beschimpfungen oder Belästigungen alleine können keine Schutzanordnung nach dem GewSchG begründen.

Die oben genannten Verletzungen müssen allerdings nicht zwingend schon erfolgt sein, um Schutzanordnungen zu verhängen. Kann man von einer akuten Gefährdung ausgehen so macht es natürlich Sinn, es gar nicht erst bis zu einer ernsthaften Verletzung kommen zu lassen. Bekanntermaßen gibt es zum Beispiel häufig gerichtliche Anordnungen gegen Stalker oder auch gegen ehemalige Lebenspartner, die das Hausrecht des anderen nicht akzeptieren.

Werden Rechtsgüter des Opfers verletzt, so kann über diese unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Schutzanordnung verhängt werden. Etwa bei eine Verletzung des Eigentums, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der allgemeinen Handlungsfreiheit einer Person.

Die Gerichte haben bei der Gestaltung der Gewaltschutzanordnungen viele Möglichkeiten, wobei sie natürlich versuchen müssen, den Wünschen des Opfers weitestgehend Rechnung zu tragen.

§ 1 Abs. 1 S. 3 GewSchG enthält dazu eine beispielhafte Aufzählung möglicher Maßnahmen, etwa dass der Täter die Wohnung des Opfers nicht betreten oder sich bestimmten Orten wie Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule aber auch öffentlich zugänglichen Orten in denen sich das Opfer aufhält, nicht nähern darf.
Auch Kontaktaufnahmen über Telefon können beispielsweise verboten werden.

Wenn Opfer und Täter zum Tatzeitpunkt eine gemeinsame Wohnung beziehen wird die Wohnung in der Regel dem Opfer überlassen. Es ist dabei egal, in welchem Verhältnis Opfer und Täter zueinander stehen.

Eine solche Anordnungen muss allerdings aus Verhältnismäßigkeitsgründen befristen werden, kann aber natürlich auch verlängert werden.

Ein Antrag auf Gewaltschutz muss beim Familiengericht gestellt werden. Nur das Familiengericht kann eine Schutzanordnung anordnen und das nur auf Antrag des Opfers oder staatlicher Stellen.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.