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Steuerklassen während und nach der Trennung

Üblicherweise bekommen Ehegatten die Steuerklassen 3, 4 oder 5 zugewiesen, während Alleinstehende sich mit den Steuerklassen 1 oder 2 abfinden müssen. Da Ehepaare gegenüber unverheirateten Personen also gewisse steuerliche Vorteile genießen, stellt sich natürlich auch die Frage, ob diese auch in der Trennungsphase gelten. Klar sollte sein, dass die Steuerklassen scheidungswilliger Ehepaare nach der endgültigen Scheidung zwangsläufig wieder in die Steuerklasse für Unverheiratete übergehen.

Während des Trennungsjahres sieht die Sache allerdings ein wenig anders aus. Prinzipiell werden die Ehepartner zwar zurückgestuft, allerdings passiert dies in der Regel nicht direkt nach der Trennung. Da es sehr kompliziert wäre, die Steuerklasse innerhalb eines laufenden Kalenderjahres zu wechseln, beginnt das Trennungsjahr steuerrechtlich erst mit dem Beginn des nächsten. Erfolgt die Trennung also z. B. am 5. Mai 2018, so endet das Trennungsjahr im familienrechtlichen Sinne 12 Monate später am 5. Mai 2019. Das getrennte Ehepaar würde jedoch nur bis zum Ende des Jahres, also bis zum 31.12. 2018 die Steuerklassen für Verheiratete zugewiesen bekommen.

Die Änderung der Steuerklasse muss durch den/die Ehegatten beim Finanzamt angezeigt und beantragt werden. Ein Versäumnis dieser Anzeigepflicht kann neben hohen Steuernachzahlungen auch Strafverfahren nach sich ziehen, da das unrechtmäßige Verbleiben in einer günstigeren Steuerklasse natürlich den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen kann.

Natürlich können die steuerlich relevanten Kinderfreibeträge auch Teil der Scheidungsauseinandersetzung sein, z.B. dann, wenn zum Streit darüber kommt, wer die „Wirtschaftlichen Lasten“ der Kindererziehung zu tragen hat. Hier gilt in aller Regel, dass derjenige die Kinderfreibeträge in Anspruch nehmen kann, wo der regelmäßige Lebensmittelpunkt der Kinder liegt.

Gerade an dieser Stelle verbinden sich Steuerrecht und Familienrecht besonders intensiv.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.