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Unfallschaden

Kosten für Fremdbetreuung von Trennungskindern

Wenn Eltern sich trennen, schulden sie ihren gemeinsamen Kindern sowohl den Betreuungsunterhalt, als auch den Barunterhalt. Der Mehrbedarf des Kindes, der sich aus Kosten wie Kindergarten oder vergleichbaren Betreuungseinrichtungen zusammensetzt, wird verhältnismäßig unter den Einkünften der beiden Eltern aufgeteilt.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings in seinem Beschluss vom 04.10.2017 – XII ZB 55/17 klar gestellt, dass es auch Ausnahmen von dieser Regelung geben kann. Wenn die Fremdbetreuung eines Kindes durch Dritte nämlich alleine deshalb notwendig ist, damit der betreuende Elternteil noch mehr Zeit für die Arbeit aufbringen kann, ändert sich die Kostenverteilung des Mehrbedarfs anteilsmäßig. Denn wenn die Kinder schließlich in die Obhut einer Tagesmutter gegeben werden, nur damit der betreuende Elternteil einer zusätzlichen Arbeitsbeschäftigung nachgehen kann, können die dafür anfallenden Kosten nicht mehr zum eigentlichen Mehrbedarf des Kindes gerechnet werden. Dies bedeutet, dass der betreuende Elternteil diese Art von Mehrkosten alleine tragen muss.

Wenn wiederum einer der Ehegatten dem anderen Ehegattenunterhalt schuldet, sieht die Sache schon wieder anders aus. In einem solchen Fall wäre es unfair, wenn der betreuende, unterhaltspflichtige Elternteil immer dann, wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgeht, grundsätzlich auch sämtliche deshalb anfallenden Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhält zählen müsste. Hier müsste eher bewertet werden, ob diese Fremdbetreuung über die allgemeine Kinderbetreuung bei der Tagesmutter oder im Kindergarten hinausgeht, damit diesem Elternteil eine Erwerbstätigkeit überhaupt ermöglicht werden kann.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.