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Unfallschaden

Eltern uneinig über die Impfung des Kindes

Impfungen sind häufig Gegenstand lebhafter Diskussionen: während die einen sie für unerlässlich halten, wittern die anderen nur Geld-Macherei der Pharmaindustrie und pochen auf die unkalkulierbaren Risiken einer Impfung. Was passiert jedoch, wenn sich Eltern über diese Frage nicht einig werden können und das minderjährige Kind noch nicht selbst entscheiden kann, ob es geimpft werden will oder nicht?

In folgendem Fall sind sich zwei nichteheliche Elternteile, was diese Frage angeht, alles andere als einig. Während für die Mitter die Risiken von Impfschäden viel gravierender sind, als das allgemeine Infektionsrisiko, steht es für den Vater außer Frage, das gemeinsame Kind impfen zu lassen. Er vertraut auf die altersentsprechenden Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden. Die Eltern haben deshalb wechselseitig die Alleinübertragung der Gesundheitssorge beantragt.

Das Amtsgericht übertrug daraufhin dem Vater das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen, weshalb die Mutter Beschwerde einlegte. Sie würde eine anlassunabhängige Impfung ihrer Tochter nur dann befürworten, wenn von Seiten des Arztes Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.

In letzter Instanz verwies der Bundesgerichtshof dann auf § 1628 Satz 1 BGB. Dieser besagt, dass wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen werden kann. Die Entscheidungskompetenz ist dann dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

Schon zuvor hatte das Oberlandesgericht entschieden, dass dem Vater, weil er sich an die Empfehlungen des Robert Koch-Institutes halte, die Entscheidungskompetenz für Schutzimpfungen zu übertragen seien. Diese Empfehlungen werden auch vom Bundesgerichtshof als medizinischer Standard anerkannt.
Den Ausführungen der Mutter, dass es sich bei Impfungen um "unheilvolle Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft" handele, folgte es deshalb nicht.

Das besondere an Schutzimpfungen ist darüber hinaus, dass es sich bei ihnen in Bezug auf ein minderjähriges Kind um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung handelt. Über solche zu entscheiden steht immer beiden Elternteilen zu, auch wenn die Eltern getrennt leben und das Kind nur in dem Haushalt eines Elternteils lebt.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht gerne zur Verfügung.