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Enterbung und Pflichtteilsverzicht

Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass zunächst Ehepartner und Kinder, dann Enkelkinder und schließlich Eltern und Geschwister erben. Das ist nicht immer im Sinne des Erblassers, sei es, weil er andere Erben einsetzen möchte oder auch, weil er gesetzliche Erben enterben möchte. Um dies zu erreichen, kann er ein Testament erstellen. In einem Testament können nicht nur Erben ernannt, sondern auch Erben ausgeschlossen werden. Dabei ist zu beachten, dass die vollständige Enterbung nur in Ausnahmefällen möglich ist. Gesetzliche Erben wie z.B. Kinder behalten den Anspruch auf ihren Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs beträgt.

Die vollständige Entziehung des Erbteils ist nur selten möglich. Dazu müssen die gesetzlichen Erben schon erhebliche Verfehlungen begangen und dem Erblasser bspw. Gewalt angetan oder zumindest damit gedroht haben. Liegen solche Verfehlungen nicht vor, behalten die gesetzlichen Erben ihren Anspruch auf den Pflichtteil. Möchte der Erblasser dies vermeiden, kann er den Pflichtteilsberechtigten ein Geschäft anbieten: Sie erklären den Verzicht auf ihren Pflichtteil und erhalten im Gegenzug eine Abfindung. Der Erblasser kauft ihnen den Pflichtteil praktisch ab.

Wie hoch die Abfindung sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt und kann zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten ausgehandelt werden. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Abfindung niedriger ist als der Pflichtteil. Dafür muss der Pflichtteilsberechtigte nicht auf den Eintritt der Erbfalls warten.

Eine Garantie, dass der gesetzliche Erbe seine Meinung nicht doch noch ändert und trotz erklärten Pflichtteilsverzichts nicht doch noch versucht, seinen Pflichtteil einzuklagen, gibt es allerdings nicht. Das zeigt der Erbfall in einer Unternehmerfamilie, über den das Handelsblatt berichtete. Demnach geht es um einen milliardenschweren Nachlass und der Sohn hatte noch zu Lebzeiten des Erblassers den Verzicht auf seinen Erbteil erklärt. Im Gegenzug erhielt er dem Bericht zu Folge eine Abfindung im zweistelligen Millionenbereich. Angesichts der Höhe des Nachlasses ist das aber wohl nur ein geringer Teil seines ursprünglichen Pflichtteilsanspruchs. Daher erklärte der Sohn die Anfechtung seines Pflichtteilsverzichts und argumentierte, dass er zu dem Verzicht gedrängt worden sei. Das Ende des Erbstreits ist noch offen. Das Landgericht München hat die Klage zwar abgewiesen, der Sohn hat aber Berufung eingelegt.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.