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Unfallschaden

Widerrufenes Testament wird durch erneute Unterschrift nicht wieder wirksam

Wer ein Testament erstellt, kann selbst entscheiden, wer erben soll. Dabei muss es nicht immer bei der ersten Entscheidung bleiben und Erblasser können ihre letztwillige Verfügung auch widerrufen. Ändert der Erblasser seine Meinung erneut und das ursprüngliche Testament soll wieder wirksam sein, ist es nicht damit getan, dass der Erblasser es erneut mit Datumsangabe unterschreibt, wie ein Beschluss des OLG München vom 26.01.2022 zeigt (Az.: 31 Wx 441/21).

Die Erblasserin in dem Fall war unschlüssig. Zunächst errichtete sie ein notarielles Testament und widerrief es nur ein Jahr später mit einem neuen handschriftlichen Testament. Nur kurze Zeit später änderte die Frau wieder ihre Meinung und wollte zu dem ursprünglichen notariellen Testament zurückkehren. Dazu unterschrieb sie unter Angabe des Datums eine beglaubigte Abschrift des Testaments und dachte, dass nun wieder ihre ursprüngliche letztwillige Verfügung gelte.

Doch damit hatte sich die Erblasserin getäuscht und aufgrund der zwei vorhandenen Testamente kam es zum Erbstreit. Das OLG München entschied dabei anders, als es sich die Erblasserin wohl vorgestellt hatte. Es stellte klar, dass das ursprüngliche notarielle Testament durch die erneute Unterschrift nicht wieder wirksam werde. Nur durch die Unterschrift habe die Erblasserin weder ein wirksames Testament erstellt noch ihr handschriftliches Testament widerrufen.

Da kein formwirksamer Widerruf des handschriftlichen Testaments, beispielsweise durch ein Widerrufstestament, erfolgt sei und es weder verändert noch vernichtet wurde, bleibe dieses gültig, entschied das OLG München.

Erblasser sollten bedenken, dass nicht nur bei der Errichtung eines Testaments strenge Formvorschriften zu beachten sind, sondern auch, wenn es wirksam widerrufen werden soll.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.