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Auskunftsanspruch unter Miterben

Wenn der Erblasser stirbt, fällt sein Nachlass in vielen Fällen nicht nur einem Alleinerben, sondern einer Erbengemeinschaft zu. Hat der Erblasser kein Testament errichtet, gilt die gesetzliche Erbfolge. Demnach erben zunächst Ehepartner und Kinder des Erblassers.

Allerdings haben in vielen Fällen die Erben einen ganz unterschiedlichen Kontakt zu dem Erblasser gehabt. Wer als Miterbe nur noch wenig Kontakt hatte, kann den Wert des Nachlasses nur schwer bewerten. Auch die anderen Erben können sich in solchen Fällen aus unterschiedlichen Gründen als wenig auskunftsfreudig erweisen, auch wenn sie tiefere Einblicke in die Vermögensverhältnisse des Erblassers hatten, denn ein allgemeiner Auskunftsanspruch unter Miterben ist im Gesetz nicht verankert.

Schalten die anderen Erben also auf stur, ist es für den Miterben schwierig an Informationen zu dem Nachlass heranzukommen. Einige Wege stehen ihm aber dennoch offen. So wird in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen davon ausgegangen, dass aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ein Auskunftsanspruch besteht. Bedingung dafür ist aber, dass der Auskunftsersuchende aus entschuldbaren Gründen über seinen Erbanspruch im Unklaren ist und eine andere, dem Erblasser nahestehende Person dem unschwer abhelfen kann. Dies erfordert zudem eine Sonderbeziehung zwischen den beiden Personen, die nicht schon durch die Stellung als Miterben vorliegt. Vielmehr muss die informierte Person in so einer vertraglichen Rechtsbeziehung zu dem Erblasser gestanden haben, die ihn nun verpflichtet, Auskunft zu erteilen. In der Praxis kommt das jedoch eher selten vor.

Ebenfalls selten ist, dass ein Auskunftsanspruch gemäß § 2027 BGB besteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Person unter Anmaßung eines Erbrechts etwas aus dem Nachlass erlangt hat.

Bleibt noch ein Auskunftsanspruch gemäß § 2028 BGB gegenüber den Hausgenossen des Erblassers, z.B. gegen den Ehepartner, der mit dem Erblasser zusammengelebt hat. Dieser Anspruch bezieht sich allerdings nur auf die erbschaftlichen Geschäfte, die der Hausgenosse selbst geführt hat und was ihm über den Verbleib weiterer Erbschaftsgegenständen bekannt ist. Der Anspruch ist also nicht erschöpfend und führt oft auch ins Leere, weil der Erblasser zuletzt nicht mehr zu Hause, sondern bspw. in einem Heim gelebt hat.

Hat sich jemand aufgrund einer Vorsorgevollmacht zuletzt um die finanziellen Angelegenheiten des Erblassers gekümmert und hat es sich dabei rechtlich um ein Auftragsverhältnis gehandelt, kann für die Miterben ein Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB bestehen. Allerdings ist oft fraglich, ob rechtlich tatsächlich ein Auftragsverhältnis bestand, besonders wenn sich nahe Angehörige um die Geschäfte des Erblassers gekümmert haben. Dann handelt es sich häufig um unverbindliche Gefälligkeiten.

Es bleibt also schwierig für die Miterben an Informationen zu dem Nachlass zu kommen. Oft ist dies erst nach aufwendigem Schriftverkehr z.B. mit dem Nachlassgericht möglich. Allerdings sind die Informationen wesentlich, wenn der Miterbe z.B. vor der Frage steht, ob er die Erbschaft antreten oder ausschlagen soll.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.