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OLG München: Bei Grundstücksvermächtnis gilt zehnjährige Verjährungsfrist

Für ein Grundstücksvermächtnis gilt die zehnjährige Verjährungsfrist. Dabei beginnt die Verjährung, wenn der Erbfall eintritt und den Vermächtnisanspruch auslöst. Das hat das OLG München mit Beschluss vom 18.02.2021 entschieden (Az.: 33 W 92/21).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte sich ein Ehepaar in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Zu Schlusserben bestimmten sie ihre beiden Kinder. Für den zweiten Erbfall ordneten sie außerdem an, dass zwei Eigentumswohnungen aus dem Nachlass vermächtnisweise an drei ihrer Enkelkinder fallen sollen.

Die Erblasser verstarben 2006 bzw. 2009. Ihre Kinder, die zunächst erbten, verstarben beide 2019. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Eigentum an den Eigentumswohnungen noch nicht auf die Enkel übertragen worden. Mit Antrag vom 26. Oktober 2020 nahmen sie die weiteren Erben auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen im Grundbuch in Anspruch. Die Antragsgegner erhoben dagegen die Einrede der Verjährung. Mit Erfolg.

Das OLG München stellte klar, dass die Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück gemäß § 196 BGB zehn Jahre beträgt. Dies gelte auch für Ansprüche aus einem Grundstücksvermächtnis. Ausschlagegebend für den Beginn der Verjährungsfrist sei der Zeitpunkt, an dem der Anspruch aus Vermächtnis entstanden ist. In diesem Fall sei dies mit dem Tod der Erblasserin 2009 gewesen. Die Verjährung sei daher Ende 2019 eingetreten und der Anspruch der Enkel auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung verjährt, so das OLG.

Bei Ansprüchen aus Vermächtnis sollte darauf geachtet werden, dass sie rechtzeitig geltend gemacht werden, bevor die Verjährung eintritt.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.