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Erbschaft: Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend machen

Der Erblasser kann seine gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil beschränken und sein Vermögen anderweitig verteilen. Hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch haben.

Durch die Schenkungen zu Lebzeiten verringert der Erblasser den Wert seines Nachlasses. Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindert werden, dass sich der Pflichtteil des gesetzlichen Erben immer weiter verringert. Dabei wird der Wert der Schenkungen fiktiv wieder dem Nachlass hinzugerechnet, so dass sich der Pflichtteil dadurch praktisch wieder erhöht. Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch einen höheren Wert haben kann als der Pflichtteil.

Ist der Erbe nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet, kann sich der Pflichtteilsberechtigte direkt an die Person wenden, die bei der Schenkung bedacht wurde. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch ein ganz eigenständiger Anspruch ist und auch einer anderen Verjährungsfrist unterliegt als der Pflichtteilsanspruch.

Die Verjährungsfrist beim Pflichtteilsanspruch beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und endet drei Jahre später am 31. Dezember. Ist der Anspruch beispielsweise im Juni 2017 entstanden, ist die Verjährung zum 31. Dezember 2020 eingetreten. Der Anspruch entsteht in dem Jahr, in dem der Erblasser verstorben ist und der gesetzliche Erbe erfahren hat, dass er nur den Pflichtteil erhält.

Die Verjährungsfrist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch beträgt zwar auch drei Jahre. Allerdings läuft sie nicht zum Jahresende, sondern taggenau drei Jahre nach Eintritt des Erbfalls ab. Ist der Erbfall beispielsweise am 11. Juni 2017 eingetreten, tritt die Verjährung genau drei Jahre später am 10. Juni 2020 ein.

Pflichtteilsberechtigte sollten die Verjährung ihrer Ansprüche beachten, bevor sie nicht mehr geltend gemacht werden können.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine telefonische Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine Erstberatung zum Thema Erbrecht gerne zur Verfügung.