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Unfallschaden

Vorgerichtliche Prüfung der Testierfähigkeit wegen Demenz

Wenn ein Erblasser zum Zeitpunkt des Verfassens seines Testaments unter beginnender oder sogar fortgeschrittener Demenz gelitten hat, kann das Testament für unwirksam erklärt werden. Dieser Umstand kann als Stoff für äußerst komplizierte und langwierige Gerichtsprozesse dienen, die oft dort ihren Anfang nehmen, wo einer der Erben sich vom Testament benachteiligt fühlte und deshalb versucht, dieses für unwirksam zu erklären.

Was für Potential an unerbittlichen Erbstreitigkeiten hier liegt muss wohl kaum verdeutlicht werden. Allein, dass das Streitthema des Ganzen die geistige Verfassung des Verstorbenen ist, lässt alle Beteiligten auf dünnem Eis wandern.

Allerdings kann die Erörterung der Frage, ob der letzte Wille wirksam errichtet wurde oder es möglicherweise an der sog. Testierfähigkeit gefehlt hat, auch durchaus im Sinne des Erblassers sein. Von Gesetzes wegen stellt die Testierfähigkeit die Regel und die Testierunfähigkeit die Ausnahme dar. Wer sich also auf die Unwirksamkeit eines Testaments wegen fehlender Testierfähigkeit des Erblassers beruft, muss dies beweisen. Dies ist in der Regel sehr schwierig und kann nur durch ein neurologisches und/oder fachpsychiatrisches Gutachten erfolgen.

Dies erscheint etwas rabiat, da man eine demenzkranke Person ja nicht unbedingt neurologisch und fachpsychiatrisch begutachten lässt, weil die Anzeichen vor allem für nahe Angehörige meistens auf der Hand liegen. Dennoch stützen sich die Gerichte einzig und allein auf solche Fachgutachten um über eine Testierfähigkeit zu entscheiden.

In der Realität sieht das dann häufig so aus, dass sich die streitenden Parteien mit Gutachten überbieten und so die Kosten des Gerichtsprozesses immer weiter in die Höhe treiben. Davon ist allerdings dringendst abzuraten. Ein Ausweg bietet nämlich eine vorgerichtliche Prüfung der Testierfähigkeit. Eine solche Prüfung wird von Anwälten und qualifizierte Sachverständigen getätigt und bietet die Möglichkeit zu erfahren wie ein Gerichtsprozess ausgehen würde, ohne ihn tatsächlich ausstreiten zu müssen. Dazu müssen sie natürlich nach Möglichkeit Einsicht in die Patientenakten erhalten. Wenn dies nicht möglich ist, können Gerichtsgutachten, die nicht immer den wissenschaftlichen Standards genügen, durch einen qualifizierten Sachverständigen überprüft und gegebenenfalls angegriffen werden.

Rechtsanwalt Dr. Kleiser steht für eine Erstberatung nach telefonischer Vereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail gern zur Verfügung.