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Unfallschaden

Lohn und Gehalt, Überstunden

Das Thema Arbeitszeit hat eine lange Geschichte und ist im deutschen Arbeitsrecht klar geregelt: Mehr als 8 Stunden am Tag sollten es nicht sein, aber Urlaubszeiten, Minimierung der Belegschaft durch Krankheit oder aufwändige Sonderprojekte bringen Arbeitgeber immer wieder in die Situation, von ihren Mitarbeitern etwas mehr zu verlangen. Über dieses „etwas Mehr“ gibt es immer wieder Streit: Denn ein Arbeitgeber hat zwar grundsätzlich das Recht, die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche zu verlängern, oft gibt es aber individuelle Berechnungen, die darüber hinaus gehen, - und hier sollten Arbeitnehmer sich wehren. Da, wo es auch ohne das notwendige Fingerspitzengefühl nicht zu einer Einigung kommt, sollten Arbeitnehmer einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen.

Unternehmerisch sinnvoll und für den Arbeitnehmer vertretbar? Dann ist meist alles gut, zumal wenn sich der Arbeitgeber bemüht, innerhalb angemessener Zeit zum „Normalzustand“ zurückzukehren.

Arbeitnehmer sollten in Abhängigkeit zu ihrer individuellen Situation stets wachsam sein und prüfen, ob sich der Chef im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bewegt und auch entsprechend zahlt. Wenn nicht, sollte er darauf angesprochen werden und – falls er uneinsichtig ist – auch der Gang zum Arbeitsgericht angetreten werden.

Aber auch Arbeitnehmer müssen sich an Regeln halten: So müssen Überstunden notwendig und genehmigt sein, andernfalls besteht kein Anspruch auf Bezahlung. Fach- und Führungskräfte haben durch ihre Unterschrift im Arbeitsvertrag meist das Ableisten von Überstunden zugestanden und können nur besondere Entlohnung erfahren, wenn dies abgesprochen ist. Der Arbeitgeber kann übrigens „verhaltensbedingt“ kündigen, wenn Arbeitnehmer sich weigern, zulässige Überstunden zu leisten.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.