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Verschwiegenheitspflichten

Wer als Arbeitnehmer Zugriff auf Informationen hat, die ansonsten nicht öffentlich zugänglich sind, der unterliegt einer Verschwiegenheitspflicht – auf diese wird in manchen Arbeitsverträgen ausdrücklich hingewiesen. Aber „Verschwiegenheit“ regelt sich ansonsten auch durch ohnehin geltende gesetzliche Vorschriften.

Betroffen sind alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, mit denen ein Arbeitgeber in Kontakt kommt und deren Verteilung schützenswerte Interessen des Arbeitgebers verletzt.

Bestimmte Mitarbeiter, die Zugang zu besonders schützenswerten Daten und Informationen haben, sind in vielen Fällen durch besondere Vereinbarungen und gesetzliche Bestimmungen an ihre Schweigepflicht gebunden – wie z.B. Betriebsratsmitglieder. Grundsätzlich sind Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichtet, Ausnahmen gelten nur dann, wenn Informationen ohnehin leicht zugänglich sind.

Im Allgemeinen gelten Informationen über Rezepturen, Produktionsverfahren, Maschinen oder Personalangelegenheiten als schützenswert, besondere Geheimhaltungspflichten gelten, wenn durch ihre Nichteinhaltung dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. In diesen Fällen wird die Nichteinhaltung des Verschwiegenheitsgebotes sogar mit empfindlichen Strafen geahndet – immer abhängig auch von der Höhe des Schadens.

Bilanzen, Kalkulationen oder Erfahrungen aus dem Handel mit Produkten oder deren Entwicklung sind grundsätzlich Informationen, die schutzwürdig sind. Sich darüber hinwegsetzende Mitarbeiter müssen sich der Konsequenzen bewusst sein.

Wer als Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse anzeigen möchte, die eventuell auf strafbare Handlungen wie Steuerhinterziehung hinweisen, darf dies nicht ohne weiteres tun. Zuerst muss der Arbeitgeber informiert werden, erst wenn dieser nichts unternimmt, um das Problem zu lösen, steht es dem Arbeitnehmer zu, die Behörden zu informieren.

Die Verschwiegenheitspflicht endet nicht unbedingt automatisch mit einem Arbeitsplatzwechsel. Besonders gut informierte Mitarbeiter können z.B. mit einem ausgehandelten Wettbewerbsverbot dem Markt nur eingeschränkt weiter zur Verfügung stehen. Das Wissen um Betriebsgeheimnisse darf dem ehemaligen Mitarbeiter aber bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz nicht benachteiligen.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.