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Arbeitszeugnis

Um das Thema Arbeitszeugnis ranken sich viele Gerüchte und Halbwahrheiten. Auf jeden Fall ist ein Arbeitszeugnis ein wichtiges Dokument, das allen persönlichen und gesetzlichen Anforderungen genügen sollte, damit es auf dem weiteren Karriereweg nicht zu einem Stolperstein wird.

Die bekannteste Halbwahrheit: Arbeitnehmer haben ein Recht auf ein gutes Zeugnis. Das stimmt so nicht ganz, denn Arbeitsgeber sind nicht verpflichtet, eine bessere Beurteilung als ein „Befriedigend“ abzugeben. Grundsätzlich nicht zulässig sind allerdings schlechtere Bewertungen.

Auf jeden Fall korrekt ist die Annahme, dass ein ehemaliger oder scheidender Mitarbeiter ein Recht auf ein Zeugnis hat, das neutral die Art der Beschäftigung und die zeitlichen Rahmenbedingungen auflistet. Ein so genanntes qualifiziertes Führungszeugnis muss ein Arbeitgeber erst auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers formulieren. Ein einfaches Arbeitszeugnis muss folgende Informationen enthalten: Angaben zur Person, Ein- und Austrittsdatum, Stellenbezeichnung, Schwerpunkte der Tätigkeit, Verantwortungsbereich, Vertretungsbefugnisse, Zeichnungsberechtigung, Prokura, Versetzungen, Beförderungen, etc., sowie allgemeine Angaben zur Firma.

Ein Zeugnis – insbesondere wenn es einen wichtigen Abschnitt des Berufslebens dokumentiert – sollte im Zweifelsfall von einem damit erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden, z.B. auf versteckte Botschaften. Ein Zeugnis sollte nicht die weitere persönliche Entwicklung behindern und entscheidet nicht nur bei Führungspersönlichkeiten über die Zukunft eines Bewerbers.
Für die Erstellung eines Zeugnisses und die anschließenden Einspruchsmöglichkeiten gibt es festgelegte Fristen, über die ein im Arbeitsrecht versierter Rechtsanwalt im Einzelfall informieren kann.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitszeugnisse zur Verfügung.