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Arbeitnehmer kann Anspruch auf sehr gutes Arbeitszeugnis haben

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, unter Umständen kann er auch Anspruch auf ein sehr gutes Arbeitszeugnis haben. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Januar 2023 (Az.: 6 Ca 4832/22).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitnehmer nach seiner Entlassung Kündigungsschutzklage eingelegt. In dem Verfahren einigten sich beide Parteien auf einen Vergleich. Dabei enthielt der Vergleich auch Vereinbarungen zum Arbeitszeugnis, in denen sich der Arbeitgeber verpflichtete, seinem ehemaligen Mitarbeiter ein Endzeugnis mit einer sehr guten Verhaltens- und Leistungsbeurteilung sowie einer entsprechenden Dankes-, Wunsch- und Bedauernsformel datiert auf das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses auszustellen.

Dieser Verpflichtung kam der Arbeitgeber jedoch nicht vollumfänglich nach. Er stellte zwar ein Zeugnis aus. Dieses enthielt jedoch Formulierungen, die nicht durchgehend auf eine sehr gute Bewertung schließen lassen. Zudem war das Zeugnis falsch datiert, beinhaltete Rechtschreibfehler und die vereinbarte Schlussformel fehlte ganz.

Dagegen wehrte sich der Kläger und verlangte ein Zeugnis gemäß der getroffenen Vereinbarungen. Das Arbeitsgericht entschied, dass das Zeugnis berichtigt werden müsse. Dabei stellte es zunächst heraus, dass der Arbeitgeber über Formulierung und Inhalt des Zeugnisses entscheidet und er sich dabei an die wahren Umstände halten muss. Welche Leistungen oder Eigenschaften er im Zeugnis besonders hervorhebt – ob positiv oder negativ – liege allein im Ermessensspielraum des Arbeitgebers, solange die Bewertung wahrheitsgemäß erfolgt.

Der Arbeitgeber verfüge dabei gemäß § 315 BGB über einen Bewertungsspielraum, in dem verschiedene Faktoren einfließen können. Trotz seines Beurteilungsspielraums muss der Arbeitgeber aber von allgemeinen oder branchenüblichen Bewertungsmaßstäben ausgehen. Er darf sich auch nicht von Erwägungen, die nichts mit den Leistungen oder dem Verhalten des Arbeitnehmers zu tun haben, leiten lassen oder von einem falschen Sachverhalt ausgehen.

In dem vorliegenden Fall war der Bewertungsspielraum des Arbeitgebers auch durch den geschlossenen Vergleich eingeschränkt. Denn beide Parteien hatten sich darauf geeinigt, die Leistung des Arbeitnehmers durchgängig mit „sehr gut“ zu bewerten und dies auch in einer entsprechenden Schlussformel zum Ausdruck bringen. Dementsprechend müsse der Arbeitgeber das erstellte Zeugnis teilweise ändern, entschied das Arbeitsgericht Köln.

Formulierungen, die nicht auf eine sehr gute Bewertungen schließen lassen, müssen entsprechend geändert werden. Dies kann zumeist schon durch Zusätze wie „sehr“, „stets“ oder „äußerst“ geschehen. Zudem müsse auch in der Gesamtleistungsbewertung die sehr gute Bewertung zum Ausdruck gebracht werden. Eine mögliche Formulierung dafür sei „stets zur vollsten Zufriedenheit“, so das Gericht. Auch die Schlussformel müsse die sehr gute Leistung und das sehr gute Verhalten des Arbeitnehmers durch entsprechende Formulierungen würdigen. Die formalen Fehler und das Datum sind außerdem zu berichtigen.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.