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Neuerungen im Nachweisgesetz – Arbeitgeber müssen Arbeitsverträge ab 1. August 2022 anpassen

Arbeitgeber müssen sich auf eine erhebliche Ausweitung ihrer Nachweispflichten einstellen. Grund ist die Umsetzung der bereits 2019 beschlossenen EU-Richtlinie zu transparenten und vorhersehbaren Arbeitsbedingungen innerhalb der Europäischen Union. Die Richtlinie muss zum 1. August 2022 in nationales Recht umgesetzt werden. Der Deutsche Bundestag hat die EU-Richtlinie am 23. Juni 2022 verabschiedet und den Arbeitgebern bleibt für die Umsetzung nur wenig Zeit.

Schon am 1. August 2022 treten die Neuregelungen in Kraft. Neben einer Reihe anderer Gesetze betreffen die Änderungen vor allem das Nachweisgesetz und die Nachweispflichten der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zu wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber sollten die neuen Regeln ernst nehmen, denn bei einem Verstoß gegen das Nachweisgesetz können Bußgelder bis zu einer Höhe von 2.000 Euro drohen.

Auch bisher gibt es schon umfassende Nachweispflichten für den Arbeitgeber. Diese werden jetzt noch erweitert und die notwendigen Angaben müssen dem Arbeitnehmer relativ kurzfristig in Schriftform mitgeteilt werden, die digitale Form reicht nicht aus.

Für ab dem 1. August 2022 geschlossene Arbeitsverträge gilt grundsätzlich, dass dem Arbeitnehmer schon vom ersten Arbeitstag an folgende Angaben ausgehändigt werden müssen: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Entgelt, Arbeitszeit und Pausen.

Innerhalb von sieben Tagen haben noch weitere Angaben zum Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Probezeit und ggf. zu Befristung und Arbeit auf Abruf zu erfolgen. Weitere Informationen zu Urlaub, Möglichkeit der Fortbildung, Tarifvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen müssen innerhalb eines Monats erfolgen.

Das gilt auch für einen weiteren, sehr wichtigen Punkt – für die Angaben zum Kündigungsverfahren. Hier müssen u.a. Angaben zur Schriftformerfordernis einer Kündigung, zu den Kündigungsfristen und auch zur Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemacht werden.

Neben der vereinbarten Arbeitszeit müssen zudem auch Angaben über Ruhepausen und Ruhezeiten gemacht werden. Das gilt ggf. auch für das Schichtsystem, zu seinen Rhythmen und möglichen Schichtänderungen.

Änderungen der Vertragsbedingungen müssen den Arbeitnehmern unmittelbar, am Tag, an dem sie wirksam werden, schriftlich mitgeteilt werden.

Bei Arbeitsverhältnissen, die zum Stichtag 01.08.2022 bereits bestanden haben, gilt, dass Arbeitnehmer die wesentlichen Informationen zum Arbeitsverhältnis anfordern können und der Arbeitgeber diese binnen einer Woche schriftlich mitteilen muss.

Für Arbeitgeber gilt es nun, die neuen Regelungen zügig umzusetzen und die Gestaltung ihrer Arbeitsverträge rechtzeitig anzupassen.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.