• Kanzlei
  • Justizia
  • Brunnen

webakte

kontakt

Unfallschaden

Vorzeitig in Rente gehen – Möglichkeit der Altersteilzeit

Bis zum Erreichen des Rentenalters arbeiten? Das ist für viele nicht die Wunschvorstellung. Sie möchten schon früher kürzertreten und sich noch etwas gönnen, bevor es vielleicht nicht mehr möglich ist.

Angesichts der steigenden Altersgrenze für den Renteneintritt ist das jedoch gar nicht so einfach. Ab Geburtsjahrgang 1958 liegt das Renteneintrittsalter bei 66 Jahren und steigt bis zum Jahrgang 1964 weiter bis 67 Jahre an. Wer 1952 geboren wurde oder älter ist, kann noch abschlagsfrei mit 63 in Rente gehen, wenn er 45 Jahre Beitragsjahre zur Rentenversicherung vorweisen kann.

Wer nicht so lange warten möchte, hat ab einen Alter von 55 Jahren ggf. die Möglichkeit zur Altersteilzeit, wenn der Arbeitgeber dies ermöglicht. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es allerdings nicht.

Bei der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit um 50 Prozent reduziert. Dabei gibt es zwei Varianten: Bei der ersten Variante, dem Teilzeitmodell, wird die wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte gesenkt. Dementsprechend reduziert sich auch das monatliche Einkommen. Die interessantere Variante ist für viele das Blockmodell. Dabei arbeitet der Arbeitnehmer in Vollzeit, erhält aber nicht mehr das volle Gehalt, sondern „spart“ einen Teil an. Dieses Geld erhält er dann, wenn er sich vorzeitig vor Eintritt des Rentenalters in den Ruhestand verabschiedet.

Nach dem Altersteilzeitgesetz ist die Altersteilzeit drei Jahre vor Eintritt des Rentenalters möglich. Im Blockmodell bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer noch 18 Monate bei reduziertem Gehalt voll arbeitet (Aktivphase) und in den restlichen 18 Monaten das angesparte Einkommen erhält, ohne noch arbeiten zu müssen (Passivphase). In Tarifverträgen können je nach Branche auch andere Altersteilzeitmodelle vereinbart sein. So kann Altersteilzeit bspw. auch für die Dauer von sechs Jahren möglich sein.

Damit sich Arbeitnehmer Arbeitsteilzeit auch leisten können, zeigen sich Arbeitgeber oft großzügig und stocken das Nettogehalt während der Altersteilzeit um 20 Prozent oder mehr auf. Ebenso werden die Beiträge zur Rentenversicherung weiterhin zu 90 Prozent gezahlt. Vorteil dabei: Für diese Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers werden keine Steuern fällig.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.