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Unfallschaden

BAG und das Gebot fairen Verhandelns beim Aufhebungsvertrag

Um ein Arbeitsverhältnis zu beenden, kann ein Aufhebungsvertrag die elegantere Lösung als eine Kündigung sein. Dabei gilt das Gebot des fairen Verhandelns, d.h. sowohl die Interessen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers müssen berücksichtigt werden. Zudem soll die Entscheidungsfreiheit geschützt werden. Daher darf kein Druck ausgeübt oder eine Situation ausgenutzt werden, sonst kann der Aufhebungsvertrag unwirksam sein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Latte für einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns und damit für die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags in seinem Urteil vom 24.02.2022 jedoch sehr hochgelegt (6 AZR 333/21).

In dem zu Grunde liegenden Verfahren hatte eine Angestellte einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und erklärte kurz darauf die Anfechtung. Diese begründete sie damit, dass sie unter Druck gesetzt und ihr widerrechtlich mit einer außerordentlichen Kündigung und einer Strafanzeige gedroht worden sei, wenn sie der Aufhebung des Arbeitsvertrags nicht unverzüglich zustimmt. Damit habe der Arbeitgeber gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen.

Nach ihrer Schilderung sei sie vom Geschäftsführer ohne Angabe von Gründen in sein Büro bestellt worden. In Anwesenheit eines Rechtsanwalts wurde sie mit dem Vorwurf konfrontiert, Daten in der EDV „frisiert“ zu haben, um mit einem besseren Verkaufsergebnis dazustehen. Der Geschäftsführer legte ihr den Aufhebungsvertrag vor und machte deutlich, dass die Alternative dazu die außerordentliche Kündigung und eine Strafanzeige sei. Ihre Bitte um Bedenkzeit um rechtlichen Rat einzuholen, wurde nach Darstellung der Frau abgelehnt. So unter Druck gesetzt habe sie den Aufhebungsvertrag schließlich unterschrieben, erklärte sie.

Ihre Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hatte keinen Erfolg. Wie schon das Landesarbeitsgericht Hamm wies auch das BAG die Klage ab. Dies begründete es damit, dass es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung fehle. Nach dem Verhalten der Klägerin habe der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung sowie die Stellung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen. Die Klägerin sei nicht unfair behandelt worden oder in ihrer Entscheidungsfreiheit dadurch verletzt worden, dass der Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme angeboten und keine Bedenkzeit eingeräumt wurde, bestätigte das BAG die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.

Der Aufhebungsvertrag ist nach der Entscheidung des BAG wirksam geschlossen und das Arbeitsverhältnis beendet worden. Durch die Rechtsprechung wird deutlich, dass es nur schwer möglich ist, einen Aufhebungsvertrag wieder rückgängig zu machen. Daher sollte nach Möglichkeit bei Angebot eines Aufhebungsvertrags immer rechtlicher Rat eingeholt werden.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.