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Corona-Warn-App auf dem Arbeitsplatz

Mit der Corona-Warn-App soll die weitere Ausbreitung Covid-19 eingedämmt werden. Personen, die die App aktiviert haben, werden von der App als Kontaktperson erkannt, sobald sie in einer für die Virusübertragung relevanten Nähe zueinander gestanden haben. Sobald sich jemand mit dem Virus infiziert, schickt die App umgehend eine Warnmeldung an alle Personen, für die sie ein Ansteckungsrisiko erkennt.

Die Nutzung der App ist freiwillig und kann nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden.

Auch Arbeitgeber haben trotz ihres Weisungsrechts nicht die Möglichkeit, ihren Beschäftigten die Corona-Warn-App auf dem privaten Smartphone vorzuschreiben, da das Weisungsrecht des Arbeitgebers sich auf den betrieblichen Bereich beschränkt. Würde der Arbeitgeber dennoch versuchen die Nutzung der App anzuordnen, unter Umständen sogar mit Sanktionen, wäre dies ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte seiner Angestellten.

Bei einem Diensthandy sieht die ganze Sache jedoch schon ein bisschen anders aus. Hier können Arbeitnehmer durchaus durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers verpflichtet werden, die Corona-Warn-App zu installieren. Einschränkungen kann es jedoch geben, wenn der Arbeitnehmer sein Diensthandy auch nach Dienstschluss bei sich führt und die Warn-App auch dann weiter Daten speichert.

Sobald der Arbeitnehmer den privaten Bereich betritt, hat der Arbeitgeber grundsätzlich kein Weisungsrecht mehr.

Die einzige Möglichkeit eine verpflichtende Nutzung der App nach Arbeitsende zu erwirken, ergibt sich aus dem Interesse des Arbeitgebers an einem effektiven Gesundheitsschutz all seiner Mitarbeiter. Dies kann in manchen Fällen schwerer wiegen, als das Interesse des Arbeitgebers am Schutz seiner Persönlichkeitsrechte. Dazu muss aber in aller Deutlichkeit feststehen, dass es keine andere Möglichkeit gibt, den vom Arbeitgeber beabsichtigten Gesundheitsschutz genauso effektiv umzusetzen.

Auch wenn sich eine solche Situation zweifelsfrei feststellen lässt, kann der Arbeitgeber die Nutzung der Corona-Warn-App nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrates, sofern vorhanden, anordnen. Dieser hat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.